" … [7] 1. Das BG hat zunächst rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Klausel B Ziff. 13.2 B) VB-ERV 2014 dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB genügt."

[8] a) Hiernach ist der Verwender von AGB gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen VN verständlich ist.

Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senat r+s 2017, 259 Rn 15 m.w.N.). Dem VN soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden (BGHZ 51 Rn 30 m.w.N.).

Dies ist insb. von Bedeutung, soweit ihm ein bestimmtes Verhalten als Obliegenheit vorgeschrieben wird (vgl. Senat r+s 2009, 497 Rn 27 m.w.N. zu § 6 VVG a.F.). Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht allerdings nur im Rahmen des Möglichen (BGHZ 208, 52 Rn 36 m.w.N.). Weder bedarf es eines solchen Grades an Konkretisierung, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können (BGH NJW-RR 2011, 1618 Rn 27), noch ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (Senat r+s 2017, 586 [juris, Rn 15]).

[9] Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist (Senat r+s 2013, 334 Rn 9). Diese sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den VN erkennbar sind (BGHZ 211, 51 Rn 17).

[10] b) Unter Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich die Regelung in B Ziff. 13.2 B) VB-ERV 2014 nicht als intransparent. Der durchschnittliche VN wird sich zunächst am Wortlaut der Klausel orientieren. In dieser ist ausdrücklich festgehalten, dass er im Falle einer der dort im Einzelnen aufgeführten Erkrankungen, Verletzungen oder einer Schwangerschaft ein ärztliches Attest mit Diagnose und Behandlungsdaten eines Arztes am Aufenthaltsort einzuholen hat.

Unter dem Begriff des Aufenthaltsorts wird ein durchschnittlicher VN nach allgemeinem Sprachverständnis den Ort verstehen, an dem er sich tatsächlich, und sei es auch nur vorübergehend, befindet (vgl. Duden, Das Begriffswörterbuch 4. Aufl.; ferner – zum Begriff des Aufenthaltsortes i.S.v. § 899 Abs. 1 ZPO in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung – BGH, NJW 2008, 3288, juris, Rn 15). Hierbei spielt es aus Sicht eines durchschnittlichen VN zunächst keine Rolle, ob es sich um einen längeren oder kürzeren Aufenthalt handelt (vgl. auch BayObLG NJW 2003, 596 [juris, Rn 6] zum Begriff des Aufenthalts i.S.v. § 73 Abs. 1 FGG).

[11] Zusätzlich wird sich der VN an dem für ihn erkennbaren systematischen Zusammenhang der Klausel orientieren. Diese begründet nach der Überschrift von B Ziff. 13 VB-ERV 2014 eine von ihm nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit. Versicherte Ereignisse i.S.v. B Ziff. 13.2 B) VB-ERV 2014 sind: unerwartete schwere Erkrankung, schwere Unfallverletzung, Schwangerschaft, Bruch von Prothesen, Lockerung von implantierten Gelenken. Hierbei handelt es sich weitgehend – wenn auch nicht vollständig – um die Wiedergabe der in B Ziff. 4 VB-ERV 2014 aufgeführten versicherten Ereignisse. Sodann wird der VN die Klausel B Ziff. 1 VB-ERV 2014 in den Blick nehmen, in der geregelt wird, was im Einzelnen versichert ist. Entsprechend der Überschrift Reise-Abbruchversicherung werden hier die entschädigungspflichtigen Ereignisse aufgeführt, nämlich außerplanmäßige Beendigung der Reise, Unterbrechung der Reise, Verspätung der Weiter- oder Rückreise, Verlängerung des Aufenthalts, Unterbrechung der Rundreise sowie Feuer- oder Elementarereignisse während der Reise.

Aus dem Zusammenspiel von B Ziff. 1, Ziff. 4 und Ziff. 13.2 B) VB-ERV 2014 erschließt sich dem durchschnittlichen VN, dass es sich bei dem Aufenthaltsort um den Ort handelt, an dem der Versicherungsfall eingetreten ist, mithin eines der enumerativ aufgeführten versicherten Ereignisse auftrat, welches ihn dann zu einem Abbruch oder einer Unterbrechung der Reise zwingt. Es handelt sich mithin um ein einheitliches Ereignis vom Unfall oder einem der weiter...

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