" … Anders als das LG angenommen hat, ist die streitgegenständliche Klausel in C 3.3 der AVB der Bekl. nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) unwirksam (1.). Ob der Kl. wegen der von der Bekl. vorgenommenen Kürzungen einen Anspruch auf eine weitergehende Leistung aus der streitgegenständlichen Kaskoversicherung hat, bedarf mangels Durchführung des Sachverständigenverfahrens (C.14 AVB) keiner Entscheidung. Die Klage war vielmehr als derzeit unbegründet abzuweisen (2)."

1. Grundlage für die vom Kl. begehrte weitergehende Leistung aus der streitgegenständlichen Versicherung ist die Regelung unter C.3.3. AVB mit der Überschrift “Kaufpreisentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge'. Danach zahlt die Versicherung “in der Vollkaskoproduktlinie Klassik' im Fall des Verlust des Fahrzeugs “den Kaufpreis für Gebrauchtfahrzeuge nach C.1.4.'. Dieser ist durch die Rechnung über den Fahrzeugkauf nachzuweisen und auf den von einem KfZ-Sachverständigen nach schwacke.net ermittelten rechnerischen Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung auf den VN begrenzt, wobei der Zustand unmittelbar vor Schadenseintritt zugrunde gelegt wird. Die vom LG geäußerten Bedenken an der Verständlichkeit dieser Vorschrift sind nach Auffassung des Senats nicht gerechtfertigt. Die Klausel entspricht insb. den Erfordernissen des Transparenzgebots gem. § 307 Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1 BGB. Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die unangemessene Benachteiligung kann sich nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Nach dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Verwender AGB gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen VN verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann AVB sind hierbei nach ständiger Rspr. des BGH so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (st. Rspr.).

Der verständige VN entnimmt der Regelung unter C.3.3., dass u.a. bei einem Verlust seines Fahrzeugs je nach gewähltem Tarif eine “Kaufpreisentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge' erstattet wird, deren Höhe sich nach der Versicherungsbedingung unter C.1.4. richtet. Anders als das LG angenommen hat, handelt es sich bei der Regelung unter C.3.3. dabei nicht um eine Sonderbedingung, die den Begriff des “Kaufpreises' definiert und damit anderen Bestimmungen vorgeht. Durch den Verweis auf die Bedingungen unter C.1.4. wird vielmehr klargestellt, dass sich dieser unter Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen in der Tarifvorschrift “unsere Leistungen' definiert. Geht der VN diesem Verweis nach, wird er daher erkennen, dass Ausgangspunkt für die Berechnung der Versicherungsentschädigung zwar der durch die Rechnung über den Fahrzeugkauf nachzuweisende Kaufpreis ist, dass dieser aber nach oben durch den von einem SV auf der Grundlage der Schwacke-Liste zu ermittelnden Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung begrenzt ist. Für den VN, der das Bedingungswerk aufmerksam liest, ist damit klar ersichtlich, dass der Kaufpreis für Gebrauchtfahrzeuge in C. 3.3. nicht in jedem Fall mit dem vertraglichen Kaufpreis identisch ist. Eine Unklarheit der Versicherungsbedingungen in dem Sinne, dass ein im täglichen Leben gängiger Begriff mit einem völlig anderen Inhalt aufgeladen würde, liegt hierin nicht. Der Wortlaut in C.3.3 greift mit dem “Kaufpreis für Gebrauchtfahrzeuge nach C.1.4' gerade keinen Alltagsbegriff auf, sondern definiert diesen eigenständig. Das entgegenstehende Verständnis, das der Kl. für sich in Anspruch nimmt, wäre allenfalls gerechtfertigt, wenn der Verweis auf die Bedingungen unter C.1.4. – der auch hinreichend deutlich lesbar ist – nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Kaufpreisentschädigung genannt worden wäre.

Die Regelung ist auch nicht deswegen überflüssig, weil sie – wie das LG angenommen hat – sich in einer bloßen Wiederholung der Aussage erschöpft, dass auch für Gebrauchtfahrzeuge in der Produktlinie “Klassik' bei einem Versicherungsfall innerhalb der ersten sechs Monate lediglich der Wiederbeschaffungswert zu zahlen ist, was der Bezug auf den “Kaufpreis für Gebrauchtfahrzeuge' verschleiere. Denn während C.1.4 den Wiederbeschaffungswert als den Preis definiert, der für den Kauf eines gleichwertigen Fahrzeugs am Tag des Schadensereignisses aufgewan...

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