Der Bekl. legte gegen ein Urteil, durch das er zur Zahlung verurteilt worden war, Berufung ein. Innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist ging keine Berufungsbegründung ein. Auf den Hinweis des BG, es beabsichtige die Verwerfung der Berufung als unzulässig, benannte die Bekl. ihren Prozessbevollmächtigten als Zeugen für den rechtzeitigen Einwurf ihrer Berufungsbegründung. Bei seiner Vernehmung gab der Zeuge an, sich an den fristgerechten Einwurf zu erinnern.

Der Senat legte seiner Entscheidung die Bekundung des Zeugen nicht zugrunde und verwarf die Berufung als unzulässig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge