Gegenstand dieses Rechtsstreits war eine Sachverständigenrechnung, die der Sachverständige aufgrund einer wirksamen Abtretung durch den Geschädigten als Schadenersatzanspruch des Geschädigten geltend machte. Der BGH führt aus, dass nur einer beglichenen Sachverständigenrechnung eine Indizwirkung zukomme, während dann, wenn der Sachverständige selbst seine Kosten geltend macht, er im Einzelnen darlegen und beweisen muss, dass seine Kosten "erforderlich" i.S.v. § 249 Abs. S. 1 BGB waren.

Wenn eine unbeglichene Sachverständigenrechnung vorgelegt wird, "genügt danach ein einfaches Bestreiten der Schadenhöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversichere r", wenn nicht der Sachverständige konkret darlegt und beweist, dass seine Kosten erforderlich waren. Der BGH weist darauf hin, dass die Abtretungsvereinbarung im Regelfall vor Kenntnis der endgültigen Honorarforderung erfolge mit dem Ziel, eine eigene finanzielle Belastung des Geschädigten zu vermeiden. Weiterhin heißt es in dieser Entscheidung:

"Sein Interesse an der Prüfung der Höhe der Forderung ist nämlich gering, wenn er darauf vertrauen kann, dass sie von einem Dritten bezahlt werden wird."

Diehl führt daher in seiner Anmerkung zur vorgenannten Entscheidung[10] aus, dass erhebliche Nachteile bei einer Abtretung von Schadenersatzforderungen erfüllungshalber bestehen. Wenn der Geschädigte die Rechnungen der Werkstatt, des Sachverständigen und des Mietwagenunternehmens nicht bezahlt hat, entfällt eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten, dem Geschädigten ist insoweit (noch) kein Schaden entstanden, er sieht sich lediglich Forderungen gegenüber, die möglicherweise nicht in vollem Umfang berechtigt sind.

Diehl empfiehlt daher in seiner Anmerkung,[11] es sei ratsam, "dass der Geschädigte die Kosten des Sachverständigen gegenüber diesem begleicht und gegenüber dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer einklagt“. "

In dieser Konstellation (Zahlung der Sachverständigenkosten durch den Geschädigten) handelt es sich bei den Sachverständigenkosten um einen Sachfolgeschaden, den der Geschädigte unfallbedingt erlitten hat, so dass der Versicherer diese Kosten in vollem Umfang ersetzen muss, wenn den Geschädigten bei der Auswahl des Sachverständigen kein Verschulden trifft, was meistens der Fall ist.

Sachverständige, aber auch Werkstätten und Mietwagenunternehmen, wollen jedoch in der Regel den Geschädigten gerade nicht belasten und bieten ihre Dienste oft mit der Zusicherung an, dass der Geschädigte mit Kosten selbst nicht belastet werde, so dass dieser auch bedenkenlos die entsprechenden Aufträge unterschreibt.

Aus der vorgenannten Entscheidung des BGH wird deutlich, dass der Geschädigte mit den Reparatur-, Mietwagen- und Sachverständigenkosten, die er nicht bezahlt hat, den "erforderlichen" Geldbetrag gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB geltend macht und auch insoweit die Beweislast hat. Es handelt sich nicht um die Frage des mitwirkenden Verschuldens, die sich nur dann stellt, wenn der Geschädigte bezahlte Rechnungen vorlegt, aber bei der Auswahl des Sachverständigen, des Mietwagenunternehmens und der Werkstatt schuldhaft gehandelt hat.

[10] zfs 2017, 25.
[11] zfs 2017, 25.

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