Auch bei der Geltendmachung von nicht bezahlten Reparaturkosten muss der Geschädigte beweisen, dass die von ihm geltend gemachten Kosten "erforderlich" gem. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB waren.

Im Regelfall liegen ein Sachverständigengutachten und eine Reparaturkostenrechnung vor, aus denen sich ergibt, welche Schäden vorhanden waren und beseitigt werden mussten. Wenn die Reparaturwerkstatt Kosten berechnet, die überhöht waren oder gar nicht angefallen sind, ist der Geschädigte zur Zahlung dieser Kosten nicht verpflichtet, da dieser Aufwand nicht "erforderlich" gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist.

In derartigen Fällen empfiehlt es sich, dass der Haftpflichtversicherer die als berechtigt anerkannten Kosten zahlt und den Geschädigten von weiteren Forderungen der Werkstatt freistellt. Dies kann – wie es auch Praxis ist – in der Weise geschehen, dass die Haftpflichtversicherung die Prozessführung für den Geschädigten übernimmt, wenn dieser von der Werkstatt wegen des nicht bezahlten Restbetrages in Anspruch genommen wird. Die Auseinandersetzung findet dann dort statt, wo sie auch hingehört:

Die Werkstatt, die letztlich vom Haftpflichtversicherer die Zahlung erwartet, muss sich dann auch mit diesem Haftpflichtversicherer auseinandersetzen.

Eine vergleichbare Regelung findet man in der Rechtsschutzversicherung: Der Versicherer kann den Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers dadurch erfüllen, dass er dem Versicherungsnehmer Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Prozessbevollmächtigten zusagt.[17]

Der Haftpflichtversicherer ist verpflichtet, den Geschädigten von berechtigten Forderungen der Werkstatt freizustellen. Zieht man die Grundsätze des vorgenannten BGH-Urteils heran, so kann dies auch in der Weise geschehen, dass er das Kostenrisiko des Rechtsstreits zwischen der Werkstatt und dem Geschädigten trägt. Ebenso wie in der Rechtsschutzversicherung wird dann die Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten durchgeführt, die Meinungsverschiedenheiten bezüglich einer Rechnung haben.

[17] BGH, IV ZR 266/14, VersR 2015, 1501; OLG Düsseldorf, 4 U 122/14 VersR 2017, 31.

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