Der Beitrag betrachtet den üblichen Weg der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall, bei dem der Geschädigte in der Regel ein Sachverständigengutachten in Auftrag gibt, sein Kfz in einer Werkstatt reparieren lässt und für die Dauer der Instandsetzung einen Mietwagen nutzt. In allen drei Fällen werden die Kosten als Schadensersatzansprüche an die jeweiligen Beauftragten abgetreten. Handelt es sich bei solchen Abtretungen um Verträge zu Lasten Dritter? Wie beurteilt der BGH dieses Vorgehen und welche Auswirkungen hat dessen Rechtsprechung auf die Regulierungspraxis der Versicherer?

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