Der Betr. hat einen vorgerichtlichen Anspruch auf unverschlüsselte Einsicht in die Messdaten des Tattages sowie die ihn selbst betreffende Messdatei, außerdem in die Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichnachweise des Messgeräts.

AG Trier, Beschl. v. 25.10.2016 – 35 OWi 780/16

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