Der VR einer D&O-Versicherung kann sich in einem Innenhaftungsfall auf eine Versicherungsbedingung, nach der der Versicherungsschutz nur durch die versicherten Personen geltend gemacht werden kann, nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn er einen Deckungsanspruch abgelehnt hat, die versicherten Personen keinen Versicherungsschutz geltend machen und schützenswerte Interessen des VR einer Geltendmachung des Anspruchs durch den VN nicht entgegenstehen.

BGH, Urt. v. 5.4.2017 – IV ZR 360/15

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