Die Kl. macht Ansprüche aus einer behaupteten Verkehrssicherungspflichtverletzung geltend.

Die Bekl. war beauftragt worden, eine zuvor bereits schon einmal geöffnete nachasphaltierte Fläche einer Größe von 68 × 135 cm eines Bürgersteigs zu öffnen. Die Fläche wurde anschließend mit Splitt aufgefüllt. Über eine Breite von 36 cm von der Bordsteinkante aus und über die gesamte Länge von 135 cm ist der Splitt fast eben mit dem geteerten Bordstein. Die weiteren 32 cm zum Anwesen steigen keilförmig von 0,0 bis 1,5 bzw. 2 mm an. Aufgrund firmeninterner Probleme vergaß die Bekl., den Gehweg ordnungsgemäß mit einer Asphaltdecke zu schließen.

Die Kl. joggte am 7.11.2013 kurz nach 18.00 Uhr mit ihrem Ehemann auf dem Gehweg. Sie trat in die Vertiefung und zog sich eine Außenbandruptur, Verletzung der Bänder und Gelenke zu. Der Senat verneinte in Übereinstimmung mit der ersten Instanz eine schadensursächliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die beklagte Kommune und wies Ansprüche der Kl. auf Zahlung von Schmerzensgeld und auf Feststellung der Ersatzpflicht der Bekl. hinsichtlich sämtlicher materieller und immaterieller Schäden aus dem Unfallereignis zurück.

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