Die außergerichtliche Vertretung zweier Geschädigter, die mit ihren jeweiligen Fahrzeugen in dasselbe Unfallgeschehen verwickelt gewesen sind, stellt für den von beiden Geschädigten nacheinander beauftragten Rechtsanwalt gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten dar.

(Leitsatz der Schriftleitung)

AG Aichach, Urt. v. 5.1.2016 – 102 C 908/15

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