Hinweis: Zur Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung trotz Mitteilung des Ausstellermitgliedstaates vom melderechtlichen Wohnsitz im Ausland: Nach einem Beschl. des Niedersächsischen OVG (Beschl. v. 29.3.2016 – 12 ME 32/16) spricht Überwiegendes "dafür, bereits in einer Mitteilung des Ausstellermitgliedstaates, die einen dortigen Wohnsitz ausschließlich auf einer melderechtlichen Grundlage bestätigt, eine unbestreitbare Information im Sinne des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV zu sehen, die bei gleichzeitig beibehaltenem Wohnsitz im Inland auf einen fehlenden ordentlichen Wohnsitz des Betroffenen im Ausstellermitgliedstaat hinweist und es daher rechtfertigt, die Frage, ob ein solcher Wohnsitz tatsächlich bestand, aufgrund einer Gesamtschau zu beurteilen." Zum sog. Führerscheintourismus siehe Zwerger, DAR 2014, 636; Zwerger, zfs 2015, 184; Koehl, NZV 2015, 7; Plate, SVR 2015, 366. Zum Wohnsitzerfordernis vgl. OVG NRW, Urt. v. 17.1.2014 – 16 A 1292/10, zfs 2015, 55 und dazu BVerwG, Beschl. v. 22.10.14 – 3 B 21.14, zfs 2015, 58. Zur Aberkennung der Inlandsgültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis bei Wohnsitz im Inland: EuGH, Urt. v. 23.4.2015 – C-260/13 (Aykul), zfs 2015, 355.

zfs 6/2016, S. 356 - 358

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