" … Die Kl. hat aufgrund des Verkehrsunfalls vom 17.2.2015 in Bochum den verfolgten Schadensersatzanspruch nach §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 249 BGB i.H.v. 83,54 EUR."

Nach §§ 7, 15 RVG kann ein Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, nur einmal eine Gebühr verlangen. Hier ist der Klägervertreter sowohl für die Kl. als auch für deren Ehemann aufgrund desselben Unfallereignisses tätig geworden. Nach Ansicht des Gerichts liegt aber keine einheitliche Angelegenheit vor, d.h. der Prozessbevollmächtigte der Kl. wurde nicht “in derselben Angelegenheit’ i.S.v. §§ 7, 15 RVG tätig; er ist daher nicht gehindert, beide Angelegenheiten getrennt abzurechnen.

Eine einheitliche Tätigkeit ist nur anzunehmen, wenn die von den einzelnen Auftraggebern geltend gemachten Ansprüche derart eng miteinander verbunden und gleichartig waren, dass es sich um eine Angelegenheit handelt (vgl. LG Passau, Urt. v. 21.5.2015 – 3 S 101/14). Ausgangspunkt ist die Mandatierung des Anwaltes für einen konkreten Sachverhalt. Wird der Anwalt getrennt beauftragt und macht er die Ansprüche der Mandanten getrennt geltend, so liegen zwei Angelegenheiten vor (Mayer/Kroiß, 6. Aufl., § 13 Rn 8). Zwar beruhen die Mandatierungen des Klägervertreters sowohl bei der Kl. als auch deren Ehemann auf dem Verkehrsunfall vom 17.2.2015. Jedoch bezogen sich die geltend gemachten Ansprüche unbestritten auf unterschiedliche Schadenspositionen, die sich auch nicht teilweise überschnitten haben. So ist für den Ehemann der Kl. der Sachschaden geltend gemacht worden, während für die Kl. ein Schmerzensgeldanspruch durchgesetzt wurde. Ferner wurden die Ansprüche von Seiten des Klägervertreters – unbestritten – in zwei unterschiedlichen Rechtsanwaltsakten geführt und getrennt geltend gemacht, wie auch die Schreiben des Klägervertreters vom 14.7.2015 und 12.6.2015 belegen. Diese getrennte Verfahrensbehandlung spricht hinreichend für die Annahme von getrennten Aufträgen … “

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