Der Kl., Alleinerbe nach der an den Folgen eines Verkehrsunfalls verstorbenen G, macht gegen die Bekl. übergangene Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Zu dem Verkehrsunfall kam es, als die Bekl. zu 2) mit dem bei der Bekl. zu 1) haftpflichtversicherten Pkw nach links abzubiegen begann und hierbei mit der auf ihrem Fahrrad fahrenden Geschädigten kollidierte. Die von der Bekl. zu 2) befahrene Fahrspur zeigte bei dem Abbiegevorgang grünes Licht. Die Geschädigte, die zuvor den Gehweg entgegen der Fahrtrichtung befahren hatte, überquerte die Fußgängerfurt ohne Beachtung des für den kreuzenden Automobilverkehrs zeigenden Grünlichts. Sie starb an den Unfallfolgen am Tage nach der Kollision.

Zwischen dem Kl. und der Bekl. zu 1) kam es nach dem Tode der Geschädigten zu Vergleichsverhandlungen über die zivilrechtliche Abwicklung des Schadens. Die Bekl. zu 1) unterbreitete dem Kl. das Angebot eines Abfindungsvergleichs, in dem die Auszahlung einer Entschädigungssumme von 2.000 EUR vorgesehen war. Dieses Angebot nahm der Kl. am 11.4.2012 an. Der Kl. machte mit Schriftsatz v. 10.1.2013 gegenüber der Bekl. zu 1) weitere Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis, von ihm mit 7.724,27 EUR bezifferte Sachschäden geltend. Dazu führte er aus, dass ihm ein Festhalten an dem Vergleich nicht zuzumuten sei, da Geschäftsgrundlage des Vergleichs allein Schmerzensgeldansprüche gewesen seien. Diesen Anspruch hat der Kl. mit seiner Klage verfolgt.

Die Bekl. gehen von einem wirksamen Abfindungsvergleich aus, von dem sich der Kl. nicht mehr lösen könne, im Übrigen bestehe keine Haftung der Bekl., da die Erblasserin den Unfall durch ihr verkehrswidriges Verhalten allein verursacht habe.

Das LG hat die Klage abgewiesen.

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