"Die zulässige Klage ist in vollem Umfang unbegründet und damit insgesamt abzuweisen."

Ein Schadensersatzanspruch des Kl. gegen die Bekl. als Gesamtschuldner kam vorliegend alleine auf Grundlage der §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, §§ 823, 249 ff. BGB, § 115 VVG i.V.m. § 844 BGB in Betracht. Dahinstehen kann, ob die von dem Kl. geltend gemachten Ansprüche der Höhe nach berechtigt sind. Denn eine Haftung der Bekl. zu 1.) und 2.) ist bereits dem Grunde nach insgesamt zu verneinen.

1.) Zwischen den Parteien ist mit dem Abfindungsvergleich v. 11.4.2012 eine wirksame Vereinbarung getroffen worden, an welche der Kl. gebunden ist (§ 779 BGB). Der Inhalt dieser Einigung steht der Geltendmachung der hier streitgegenständlichen weiteren Forderungen des Kl. gegen die Bekl. entgegen.

Nach Wortlaut und Sinn des Vergleiches v. 11.4.2012 wollten die Partien – wie im Termin v. 27.2.2014 erörtert – die Schadensersatzansprüche des Kl. gegen die Bekl. Aus dem Unfallereignis v. 9.4.2011 endgültig erledigen und auch unvorhergesehene Schäden mit bereinigen. Der Inhalt des zwischen der Bekl. Zu 1.) und dem Kl. geschlossenen Vergleichs gilt hierbei auch zugunsten der Bekl. Zu 2.) (vgl. Stiefel/Meier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., § 115 VVG Rn 201).

Denn dort wird ausgeführt, “dass durch den Vergleich alle Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis/Schadensereignis, unabhängig davon, ob diese bekannt oder unbekannt, voraussehbar oder nicht voraussehbar sind, endgültig und vollständig abgefunden sind. Dies gilt uneingeschränkt auch für die Schadensersatzansprüche aus diesem Unfallereignis/Schadensereignis gegen Versicherte der o.g. Versicherungsgesellschaft (Hier die Bekl. zu 1; Anmerkung des Gerichts) oder etwaige Gesamtschuldner.‘ Ausweislich der beiden Schreiben der Bekl. zu 1), welche das Vergleichsangebot der Bekl. zu 1.) begleiteten, sollte das Angebot ferner nur zur einvernehmlichen “Gesamterledigung der Angelegenheit‘ gelten, und bestand die Bereitschaft der Bekl. zu 1) zur Zahlung des Betrages von 2.000 EUR nur, “wenn die Sache damit insgesamt vorbehaltlos abgeschlossen ist‘. Der Kl. hat darüber hinaus selbst ausgeführt, dass der Abschluss der “vergleichsweisen Vereinbarung zur Gesamterledigung‘ von ihm seinerzeit auch so gewollt gewesen sei. Insb. habe von seiner Seite nicht die Absicht bestanden, den Vergleich auf Schmerzensgeldansprüche zu beschränken. Der hiervon abweichende, von dem Kl. tatsächlich nicht gewollte Vorbehalt in dem Begleitschreiben der Prozessbevollmächtigten des Kl. v. 11.4.2012 – dort wird ausgeführt, das von der Beklagen zu 1.) unterbreitete Angebot werde zur finanziellen Abgeltung von Schmerzensgeldbeträgen angenommen – ist daher unbeachtlich. Insb. liegen insoweit abweichend von der Auffassung des Kl. nicht die Voraussetzungen des § 150 Abs. 2 BGB vor. Die gilt umso mehr, als zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses vom Kl. gegenüber der Bekl. zu 1.) nicht nur Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht worden waren, sondern auch bereits Schadensersatzansprüche wegen eines Sachschadens. Demgemäß hatte – auf eine entsprechende Rückfrage des Kl. die Bekl. zu 1.) auch ausdrücklich klargestellt, dass der angesprochene Sachschaden in dem Angebot enthalten sei, das Angebot diene der Gesamterledigung.

Wenn der Kl. nunmehr dennoch von diesem Abfindungsvergleich abweichen und Nachforderungen stellen möchte, musste er dartun, dass ihm ein Festhalten am Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, weil

entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen ist bzw. sich geändert hat, so dass eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil
nachträglich erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten sind, die für den Kl. nach den gesamten Umständen des Falles eine ungewöhnliche Härte bedeuten

(vgl. die durch den Kl. zitierte Entscheidung BGH, Urt. v. 12.7.1983 – VI ZR 176/81 – m.w.N., zit. n. juris; vgl. ferner Palandt/Sprau bzw. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 779 Rn 12 und 26, § 313 Rn 44). Beides ist jedoch – wie erörtert – hier nicht der Fall.

Eine Störung der Geschäftsgrundlage i.S.d. Regelung des § 313 BGB liegt bereits deshalb nicht vor, weil die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich nicht nach Vertragsschluss wesentlich verändert haben. Denn sämtliche der hier streitgegenständlichen Kostenpositionen waren zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches – mit Ausnahme einer Rechnung für Anwaltskosten v. 19.11.2012 üben den relativ geringen Betrag von 328 EUR, welcher nicht als wesentlich i.S.d. Regelung des § 313 BGB anzusehen ist – bereits entstanden. Denn die Rechnungen datieren alle bereits aus dem Jahre 2011. Darüber hinaus mangelt es an dem weiteren Erfordernis, dass beide Parteien von irrigen Vorstellungen über den Schadensumfang ausgegangen sein müssen (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O. § 313 Rn 44). Denn jedenfalls der Kl. hatte positive Kenntnis von den Rechnungen und den ihm insoweit entstandenen Kosten.

Der Kl...

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