Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren, repariert es selbst oder beschafft sich ein gleichwertiges[42] Fahrzeug, so kann er die ihm hierdurch entstandenen Kosten zum Gegenstand seines Schadensersatzverlangens machen (konkrete Schadensabrechnung).[43] Diese tatsächlich aufgewendeten Beträge sind zwar nicht notwendig identisch mit dem zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Sie sind aber im Rahmen der richterlichen Schadensschätzung nach § 287 ZPO Indiz für die Erforderlichkeit.[44] Dafür sprechen im Wesentlichen zwei Gründe:

  1. Der Geschädigte belegt durch seine tatsächlichen Aufwendungen sein "Integritätsinteresse" in besonderer Weise.
  2. Dadurch, dass er sich für die tatsächliche Restitution entschieden und hierfür Ausgaben aus seinem Vermögen getätigt hat, ist der Geschädigte in seiner "Dispositionsfreiheit" und nach dem Grundsatz der "subjektiven Schadensbetrachtung" besonders schützenswert.
[42] Zum Inhalt der Gleichwertigkeit vgl. LG Saarbrücken, Urt. v. 21.5.2010 – 13 S 5/10, juris.
[43] Vgl. BGHZ 169, 263; Urt. v. 18.10.2011 – VI ZR 17/11, NJW 2012, 50.
[44] BGH, Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450; v. 15.10.2013 – VI ZR 471/12, zfs 2014, 73; vgl. hierzu auch Weber, VersR 1992, 527 ff.

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