Das Verlangen nach Restitution gemäß § 249 BGB wird von Gesetzes wegen durch die Regelung des § 251 BGB begrenzt.

Nach § 251 Abs. 1 BGB hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen, soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist. Nach § 251 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Haftungsschuldner den Geschädigten auf den Wertersatz in Geld verweisen, wenn die Herstellung in Natur nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Beide Vorschriften schützen im Gegensatz zu § 249 BGB das reine Wertinteresse, d.h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögens, wie es sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde, und dem durch das schädigende Ereignis verminderten Wert.[36] Den Anwendungsbereich des § 251 BGB hat der VI. Zivilsenat allerdings durch seine Rechtsprechung zu Kfz-Schäden wesentlich beschnitten.[37] Danach gilt: Im Hinblick auf die Dispositionsfreiheit des Geschädigten und dessen Integritätsinteresse (vgl. oben) sowie den Umstand, dass gebrauchte Fahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt in hinreichender Zahl vorhanden sind, bleibt selbst bei der Zerstörung, der Totalbeschädigung sowie der Entwendung eines Kfz (Ausnahme: Unikate) die Herstellung in Natur nach § 249 BGB möglich und damit die Anwendung des § 251 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.[38] § 251 Abs. 1 BGB erhält seine Bedeutung bei Kfz-Schäden damit im Wesentlichen durch den Ersatz des merkantilen Minderwerts,[39] weil die Naturalrestitution diesen Vermögensnachteil nicht auszugleichen vermag. Auch § 251 Abs. 2 S. 1 BGB (Unverhältnismäßigkeit der Restitution) ist durch die Ausdehnung des Schadensersatzes bis zur "Integritätsspitze" von 130 % bei konkreter fachgerechter Reparatur[40] sowie der grundsätzlichen Möglichkeit für den Geschädigten, jedenfalls den Weg der Ersatzbeschaffung zu beschreiten,[41] bei Kfz-Schäden in seiner praktischen Bedeutung zu vernachlässigen.

[36] BGH, Urt. v. 11.3.2010 – IX ZR 104/08, NJW 2010, 1357; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 249 Rn 211, § 251 Rn 3; MüKo-BGB/Oetker, 6. Aufl., § 251 Rn 14).
[37] Zur Kritik an dieser Rspr. vgl. MüKo-BGB/Oetker, 6. Aufl., § 251 Rn 423.
[38] BGHZ 115, 375; 162, 170 für den wirtschaftlichen Totalschaden; BGH, Urt. v. 2.3.2010 – VI ZR 144/09, NJW 2010, 2121 zur Schadensabrechnung bei "Unikaten", wo der Senat allerdings – offensichtlich fehlerhaft – von "Wiederbeschaffungswert" statt "Wiederbeschaffungsaufwand" (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) spricht.
[39] Darunter ist die Minderung des Verkaufswertes zu verstehen, die trotz völliger und ordnungsmäßiger Instandsetzung des Fahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht (BGHZ 27, 181). Das heißt: die Differenz zwischen dem erzielbaren Verkaufserlös vor dem Unfall und dem nach der Reparatur; jurisPK-BGB/Rüßmann, 7. Aufl., § 251 Rn 7. Zum merkantilen Minderwert aus neuerer Zeit vgl. Jaeger, zfs 2009, 602 ff.; zum Ersatz des Minderwerts innerhalb der 130 %-Grenze vgl. BGHZ 115, 364; LG Saarbrücken, Urt. v. 9.1.2015 – 13 S 166/14, juris.
[40] BGHZ 162, 161.
[41] BGHZ 115, 375.

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