Das Verlangen nach Restitution gemäß § 249 BGB wird von Gesetzes wegen durch die Regelung des § 251 BGB begrenzt.
Nach § 251 Abs. 1 BGB hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen, soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist. Nach § 251 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Haftungsschuldner den Geschädigten auf den Wertersatz in Geld verweisen, wenn die Herstellung in Natur nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Beide Vorschriften schützen im Gegensatz zu § 249 BGB das reine Wertinteresse, d.h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögens, wie es sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde, und dem durch das schädigende Ereignis verminderten Wert.[36] Den Anwendungsbereich des § 251 BGB hat der VI. Zivilsenat allerdings durch seine Rechtsprechung zu Kfz-Schäden wesentlich beschnitten.[37] Danach gilt: Im Hinblick auf die Dispositionsfreiheit des Geschädigten und dessen Integritätsinteresse (vgl. oben) sowie den Umstand, dass gebrauchte Fahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt in hinreichender Zahl vorhanden sind, bleibt selbst bei der Zerstörung, der Totalbeschädigung sowie der Entwendung eines Kfz (Ausnahme: Unikate) die Herstellung in Natur nach § 249 BGB möglich und damit die Anwendung des § 251 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.[38] § 251 Abs. 1 BGB erhält seine Bedeutung bei Kfz-Schäden damit im Wesentlichen durch den Ersatz des merkantilen Minderwerts,[39] weil die Naturalrestitution diesen Vermögensnachteil nicht auszugleichen vermag. Auch § 251 Abs. 2 S. 1 BGB (Unverhältnismäßigkeit der Restitution) ist durch die Ausdehnung des Schadensersatzes bis zur "Integritätsspitze" von 130 % bei konkreter fachgerechter Reparatur[40] sowie der grundsätzlichen Möglichkeit für den Geschädigten, jedenfalls den Weg der Ersatzbeschaffung zu beschreiten,[41] bei Kfz-Schäden in seiner praktischen Bedeutung zu vernachlässigen.
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