Der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, der am Haftpflichtprozess nicht beteiligt war, kann dem VN im Deckungsprozess nach Treu und Glauben entgegenhalten, der angebliche Verkehrsunfall sei durch den VN und den angeblich Geschädigten vorgetäuscht.
(Leitsatz der Schriftleitung)
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