In Europa besteht kein einheitliches Prinzip zur Bewertung des immateriellen Schadens. Allerdings lässt sich eine vorsichtige Tendenz in Richtung einer gewissen Schematisierung erkennen. Wiewohl gerade im Bereich des immateriellen Schadens die Einzelfallbewertung betont wird, suchen die Instanzgerichte und die Regulierungspraxis nach Kriterien, anhand derer eine objektive Einordnung eines Schadens vorgenommen werden kann. Die Art der Kriterien ist dabei höchst unterschiedlich. Der deutsche Ansatz mit umfangreichen Sammlungen von Präzedenzentscheidungen ist eher selten. Auch die Tagessatzbewertung des österreichischen Rechts ist ein eigenständiger Ansatz, der sich nur ansatzweise in anderen Rechtsordnungen wiederfindet. Einordnungen von Verletzungen in Tabellenwerke, wie dies im englischen und nordirischen Recht erfolgt oder auch in Italien vom Ansatz her verwirklicht wird, oder das Punktesystem des spanischen Baremo scheinen der Weg zu sein, der zunehmend favorisiert wird. Insbesondere praktische Erwägungen und die zunehmende maschinelle Bearbeitung in der Schadensregulierung dürften bei dieser Entwicklung keine unerhebliche Rolle spielen. Gerechtigkeitserwägungen, wie sie der Einzelfallbetrachtung zugrunde liegen, werden eher selten in die Argumentation eingebracht.

Autor: RA Oskar Riedmeyer, FA für Verkehrsrecht, München[2]

zfs 6/2014, S. 304 - 308

[2] Der Autor ist Rechtsanwalt in der Sozietät Dr. Eick & Partner in München.

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