Bei der Regulierung von Unfallschäden besteht innerhalb der Rechtssysteme der Staaten der Europäischen Union hinsichtlich der Schadenshöhe weitgehend Einigkeit, dass der Substanzschaden nach dem Grundprinzip der Wiederherstellung der vorherigen Vermögenssituation zu ersetzen ist. Wesentliche Unterschiede im Bereich des Sachschadens ergeben sich hinsichtlich der Schadensfolgekosten (z.B. Nutzungsausfallentschädigung, Mietwagenkosten, Wertminderung oder Gutachterkosten) und der Abrechnungsmodalitäten (fiktive Abrechnung der Reparaturkosten, tatsächliche Kosten der Wiederherstellung oder Differenz des Wertverlusts).

Der Ersatz des immateriellen Schadens hingegen ist in den europäischen Staaten sehr unterschiedlich geregelt. Zwar kann man auch hier ein allgemeines Prinzip erkennen, dass physische Verletzungen von erheblicher Schwere grundsätzlich zu einem pekuniären Ausgleich führen,[3] jenseits dieser Gruppe bestehen jedoch erhebliche Differenzen. Schon die grundlegende Fragestellung, welchem Zweck der immaterielle Schadensersatz dient, wird nicht einheitlich beurteilt. Während er im deutschen Recht die Funktion hat, einen Ausgleich für nicht bezifferbare, also materiell nicht zu bewertende Schadensfolgen herbei zu führen, hat er beispielsweise in Italien im wesentlichen Umfang die Aufgabe, zukünftige finanzielle Einbußen, die sich naturgemäß nur spekulativ finanziell beziffern lassen, auszugleichen. Eine Schmerzensgeldbetrachtung in einer anderen Rechtsordnung muss daher stets auch die Interdependenz zum materiellen Schaden berücksichtigen.

Auch die Frage, wer immateriellen Schadensersatz erhalten soll, ist unterschiedlich geregelt. Hier geht es in erster Linie um die Fragen, ob neben der direkt verletzten Person auch Angehörige Ansprüche haben und welche immateriellen Ansprüche entstehen, wenn die Person getötet wird.

Ebenso unterschiedlich wie die Funktion des immateriellen Schadensersatzanspruchs ist auch dessen Bemessung. Dabei sind in den einzelnen Rechtsordnungen völlig unterschiedliche Bemessungstypen vorgesehen. Das Spektrum geht von völlig freiem Ermessen des Richters bis zu gesetzlich festgelegten Tabellen. In dieser kurzen Betrachtung sollen anhand der Situationen in Polen, England und Wales, Österreich sowie Spanien vier unterschiedliche Bewertungssysteme vorgestellt werden.

[3] Jean Albert, Studie der EU-Kommission zur Entschädigung von Opfern aus internationalen Verkehrsunfällen, Contract ETD/2007/IM/H2/116, S. 133.

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