Zu berücksichtigen sind auch in der Person des Retters begründete Ausschlusstatbestände nach Ziff. 5 AUB. In Betracht kommen hier vor allem bei erhöhten Kraftanstrengungen die Schädigung der Bandscheiben, Ziff. 5.2.1 AUB, sowie die Bauch- und Unterleibsbrüche, Ziff. 5.2.7 AUB. Daneben sind auch die psychischen Folgen der Rettungstat, hervorgerufen z.B. durch den Anblick schwerer Verletzungen oder die Dramatik der Rettungssituation, nicht versichert, Ziff. 5.2.6 AUB.

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