Nach § 31a StVZO kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für einen oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Der Verstoß gegen die Verkehrsvorschrift muss in tatsächlicher Hinsicht feststehen. Die Straßenverkehrsbehörde, die die Auferlegung eines Fahrtenbuchs prüft, muss grundsätzlich ebenso wie das Verwaltungsgericht, welches in einem sich anschließenden Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage befindet, alle Tatbestandsmerkmale der Bußgeld- bzw. Strafvorschrift selbstständig prüfen. Dabei können grundsätzlich Messergebnisse oder Beweisfotos, die mit amtlich zugelassenen Geräten in standardisierten Verfahren gewonnen werden, von Behörden und Gerichten im Regelfall ohne weiteres zugrunde gelegt werden; Fehlerquellen brauchen nur erörtert zu werden, soweit der Einzelfall hierzu Veranlassung gibt. In diesem Zusammenhang hat jetzt das VG Köln[38] entschieden, dass sich beim Messsystem PoliScan speed/Vitronic für eine eindeutige Zuordnung bei einer Frontmessung ein Vorderrad und/oder zumindest das Kennzeichen eines Fahrzeugs teilweise innerhalb des Rahmens der Auswerteschablone befinden müssen. Weitere Verkehrsteilnehmer, die sich auf der gleichen oder einer benachbarten Fahrspur in gleicher Fahrtrichtung bewegen, dürfen innerhalb des Rahmens nicht zu sehen sein.

Richtiger Adressat der Fahrtenbuchauflage ist der Halter des fraglichen Fahrzeugs. Halter eines Kraftfahrzeugs ist, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Langfristige Überlassungen an Dritte können allerdings zur Folge haben, dass der Eigentümer die Halterstellung verliert Bei einer kurzfristigen Überlassung eines Ersatzfahrzeugs durch eine Werkstatt an einen Kunden ist das nicht der Fall. Mehrere Personen können zugleich Halter eines Kraftfahrzeugs sein. In diesem Fall müssen nicht sämtliche für die Haltereigenschaft wesentlichen Beurteilungselemente in einer von ihnen zusammenfallen.

In diesem Zusammenhang hat das Sächs. OVG[39] jetzt entschieden, dass die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, als Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr nicht die Besorgnis voraussetzt, dass der unbekannte Fahrzeugführer (erneut) oder der Fahrzeughalter selbst als Fahrer des Kraftfahrzeugs in Zukunft Verkehrszuwiderhandlungen begehen könnte. Sie soll sicherstellen, dass bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem Fahrzeug die Feststellung des Fahrzeugführers anders als im Anlassfall ohne Schwierigkeiten möglich ist.

Autor: Richter am Bayerischen VGH Felix Koehl , München

[38] Beschl. v. 27.12.2012 – 18 L 1617/12.
[39] Beschl. v. 25.9.2012 – 3 B 215/12, DAR 2012, 718.

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