Die Bekl. Haftpflichtversicherung hat dem Kl. den aus einem Verkehrsunfall im Jahre 2009 entstandenen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen. Die Parteien streiten um die Ersatzfähigkeit der bei dem Erwerb eines Ersatzfahrzeuges angefallenen Umsatzsteuer, der Nutzungsausfallentschädigung und der Standkosten.

Das nach dem Unfall nicht mehr fahrbereite und verkehrsunsichere Fahrzeug wurde durch einen Sachverständigen besichtigt, der Reparaturkosten von 9.768,94 EUR netto und darauf entfallende Umsatzsteuer von 1.856,10 EUR, den Restwert von 12.000 EUR und den Wiederbeschaffungswert von 30.000 EUR brutto ermittelte. Der Kl. ließ sein Fahrzeug nicht reparieren, sondern verkaufte es und erwarb ein Ersatzfahrzeug zum Kaufpreis von 25.592,44 EUR zuzüglich Umsatzsteuer von 4.862,56 EUR.

Die Bekl. regulierte den Fahrzeugschaden auf der Basis der Nettoreparaturkosten und zahlte für 16 Tage Nutzungsausfall täglich 59 EUR. Der Kl. hat die Zahlung der auf Reparaturkostenbasis kalkulierten Umsatzsteuer, restliche Standgebühren und Nutzungsausfall verlangt.

Das AG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das BG hat die Berufung der Bekl. zurückgewiesen. Die von dem BG zugelassene Revision der Bekl. blieb erfolglos.

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