BGB § 440 S. 1, Alt. 3

Leitsatz

Ein Neufahrzeug ist dann als "Montagsauto" zu qualifizieren, wenn der bisherige Geschehensablauf aus der Sicht eines verständigen Käufers bei wertender und prognostischer Betrachtung die Befürchtung rechtfertigt, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner herstellungsbedingten Qualitätsmängel – namentlich auf schlechter Verarbeitung – beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und das auch zukünftig nicht über längere Zeit frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird. Damit ist ein weiteres Nacherfüllungsverlangen für den Käufer unzumutbar.

(Leitsatz der Schriftleitung)

BGH, Urt. v. 23.1.2013 – VIII ZR 140/12

Sachverhalt

Der Kl. kaufte im Juni 2008 von der Bekl. ein neues Wohnmobil zum Preis von 133.743 EUR brutto. Das Fahrzeug wurde Ende April 2009 an den Kl. ausgeliefert. Der Kl. brachte das Wohnmobil von Mai 2009 bis März 2010 dreimal zur Beseitigung von beanstandeten Mängeln in die Werkstatt der Bekl. Im Mai 2009 trat während eines Urlaubs des Kl. am Wohnmobil ein Problem mit den Federbalgen auf, wobei der Kl. zunächst eine Werkstatt in Frankreich und nach der Rückkehr aus dem Urlaub die Werkstatt der Bekl. aufsuchte, der gegenüber er zwanzig Mängel (Knarren der Satellitenantenne beim Ausfahren, Flecken in der Spüle, schief sitzende Abdeckkappen der Möbelverbinder, lose Stoßstange, Lösen der Toilettenkassette aus der Halterung während der Fahrt) rügte. Nach einem weiteren Urlaub suchte der Kl. im August 2009 ein weiteres Mal die Werkstatt der Bekl. auf und rügte vier Mängel. Er forderte den Austausch der Nasszellentür, des Bedienpanels in der Dusche, der Türen unter dem Handwaschbecken und der Chromkante an der Motorradbühne. Ein letztes Mal suchte der Kl. die Werkstatt der Bekl. am 1.3.2010 auf und rügte weitere neun Mängel, im April/Mai 2010 rügte der Kl. gegenüber der Bekl. erneut neun Mängel. Im Juli 2010 zeigte der Kl. der Bekl. an, das Fahrzeug habe durch einen auf das Dach gefallenen Ast einen noch nicht behobenen Sturmschaden erlitten. Die Parteien vereinbarten im Juli 2010, dass der Kl. die in seiner Nähe befindliche Werkstatt zur Bearbeitung seiner Mängelanzeigen aufsuchen dürfe. Die Werkstatt D ist Vertragshändler des Herstellers K. Zwischen Mai 2010 und Dezember 2010 brachte der Kl. das Wohnmobil vier Mal zur Werkstatt D. Einige von ihm behauptete Mängel beseitigte der Kl. selbst. Gegenüber der Bekl. erfolgten ab August 2010 bis März 2011 keine Mängelrügen. Die Bekl. wurde auch nicht über Inhalt und Umfang der von der Werkstatt durchgeführten Arbeiten unterrichtet.

Mit Anwaltsschreiben v. 1.4.2011 erklärte der Kl. den Rücktritt vom Kaufvertrag und rügte das Vorhandensein von fünfzehn Mängeln, deren Beseitigung nach den Angaben eines von ihm beauftragten Sachverständigen einen Kostenaufwand von ca. 5.500 EUR erforderlich machen solle. Der Kl. räumte der Bekl. keine Gelegenheit zu einer zweiten Nachbesserung ein. Die Bekl. wies den Rücktritt zurück und bot die Beseitigung vorhandener Mängel an. Der Kl. nahm dieses Angebot nicht an und vertrat die Auffassung, wegen der Vielzahl der Mängel liege ein "Montagsauto" vor, so dass es für ihn unzumutbar sei, der Bekl. erneut Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Damit sei der Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung zur Mängelbeseitigung zulässig.

Der Kl. hat die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der Wertminderung und die Erstattung aufgewendeter Kosten für ein Sachverständigengutachten Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnmobils geltend gemacht und weiterhin die Feststellung begehrt, dass sich die Bekl. mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Die Revision hatte keinen Erfolg.

2 Aus den Gründen:

[20] "… Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. Dem Kl. stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und Schadensersatz nicht zu.

[21] Das BG hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der am 1.4.2011 vom Kl. erklärte Rücktritt unwirksam ist, weil er der Bekl. hinsichtlich der im Rücktrittsschreiben gerügten Mängel nicht zuvor erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§ 323 Abs. 1, § 439 BGB) und eine solche Fristsetzung auch nicht nach § 323 Abs. 2, § 440 BGB entbehrlich war. Damit scheiden auch Schadensersatzansprüche auf Erstattung der aufgewendeten Gutachterkosten (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, § 249 BGB) aus. Hierbei handelt es sich zwar um einen Mangelfolgeschaden, bei dem eine Fristsetzung nach § 280 Abs. 3, § 281 Abs. 1 BGB entbehrlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.9.2001 – VII ZR 392/00, NJW 2002, 141 unter II 2 a [zur VOB/B]; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 280 Rn 18 m.w.N.; Münchkom-BGB/Westermann, 6. Aufl., § 437 Rn 32, 33). Der Kl. durfte jedoch bei verständiger Betrachtung die Gutachterkosten nicht für erforderlich (§ 249 BGB) halten (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.7.2010 – 24 U 20/10, juris Rn 7 [zu § 536a BGB]); denn er hat die Bekl. vor der Auftragserteilu...

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