Verfahrensgang

LG Kleve (Aktenzeichen 2 O 52/05)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen zwei Wochen schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

Der für den 7. September 2010 geplante Senatstermin wird aufgehoben.

 

Gründe

I

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Die zulässige Berufung hat voraussichtlich keine Erfolgsaussicht, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage durch Teil- und Grundurteil zu Recht in Höhe von 2.437,05 € nebst Zinsen abgewiesen. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine der Klägerin günstigere Entscheidung.

1.

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche in Höhe von insgesamt 2.437,05 € verjährt sind, § 548 Abs. 2 BGB. Dabei durfte das Landgericht offen lassen, ob Aufwendungsersatzansprüche der Klägerin nach § 536a Abs. 2 BGB überhaupt schlüssig vorgetragen sind.

Die Klägerin geht rechtsirrtümlich davon aus, dass ihr insoweit nicht Aufwendungsersatzansprüche, sondern Schadenersatzansprüche gemäß § 536a Abs. 1 BGB zustehen. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass Schadenersatzansprüche nach § 536a Abs.1 BGB anders als Aufwendungsersatzansprüche nach § 536a Abs. 2 BGB nicht verjährt wären, da für erstere die Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB und für letztere § 548 Abs. 2 BGB gilt. Schadenersatzansprüche aus § 536a Abs. 1 BGB hat die Klägerin aber weder in erster noch in zweiter Instanz genügend substantiiert dargelegt.

Bei der Abgrenzung, ob ein Anspruch unter § 536a Abs. 1 oder Abs. 2 BGB fällt, ist die gesetzgeberische Wertung zu beachten, die durch diese Normierung vorgenommen worden ist (vgl. BGH NJW 2008, 1218). Nach der Wertung und dem Zweck des § 536a Abs. 2 BGB soll grundsätzlich dem Vermieter der Vorrang bei der Beseitigung eines Mangels zukommen (BGH aaO). Dieser Vorrang dient seinem Schutz, weil er dadurch die Minderung der Miete nach § 536 BGB oder auch Schadenersatzansprüche des Mieters nach § 536a Abs. 1 BGB abwenden kann. Den Interessen des Mieters wird dagegen dadurch Rechnung getragen, dass er entweder bei Verzug des Vermieters oder bei notwendigem umgehenden Beseitigungsbedürfnis zur Selbsthilfe schreiten und seine dafür erforderlichen Aufwendungen von seinem Vermieter ersetzt verlangen kann. Dem Vermieter ist allerdings vorrangig die Möglichkeit einzuräumen, den Mangel selbst zu beseitigen. Außerdem soll es ihm - ohne vom Mieter vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden - vorrangig ermöglicht werden, die Mietsache darauf zu überprüfen, ob der behauptete Mangel besteht, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann, und hierzu gegebenenfalls Beweise zu sichern (BGH aaO; BGH WuM 2010, 348). Aus diesem Grunde können Aufwendungsersatzansprüche des Mieters zur Mängelbeseitigung nach § 536a Abs. 2 BGB nicht alternativ als Schadenersatzansprüche nach § 536a Abs. 1 BGB geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht gegeben sind (BGH aaO; OLG Düsseldorf ZMR 2009, 362).

2.

Die Klägerin geht rechtsfehlerhaft davon aus, dass der Anspruch auf Ersatz der Feuchtigkeitsmessungen in Höhe von 190,00 € nicht als Aufwendungsersatzanspruch nach § 536a Abs. 2 BGB, sondern als Schadenersatzanspruch nach § 536a Abs. 1 BGB anzusehen ist. Ein Schadenersatzanspruch ist hier nicht gegeben. Bereits die oben dargestellte Interessenlage führt dazu, die Aufwendungen, die die Klägerin zur Feuchtigkeitsmessung angestellt hat, den Mangelbeseitigungskosten zuzurechnen, die grundsätzlich unter § 536a Abs. 2 zu subsumieren sind (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., § 536a Rn. 14). Denn die Klägerin hat in erster und zweiter Instanz lediglich ausgeführt, dass die Feuchtigkeitsmessungen erforderlich waren, um die Entwicklung des Abtrocknungsprozesses bewerten und einschätzen zu können (GA 487). Eine derartige Bewertung des Erfolgs der Mängelbeseitigung ist wie diese selbst jedoch vorrangig dem Vermieter zu überlassen (vgl. BGH NJW 2008, 1218; WuM 2010, 348), so dass ein Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten lediglich nach § 536a Abs. 2 BGB verlangt werden kann (BGH aaO). Es kann dahin stehen, ob die Voraussetzungen des § 536a Abs. 2 BGB (Verzug/Notmaßnahme) hier überhaupt erfüllt sind. Denn der etwaige Anspruch ist nach den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts bereits verjährt, § 548 Abs. 2 BGB.

3.

Hinsichtlich der geltend gemachten Gutachterkosten spricht ebenfalls vieles dafür, dass diese als verjährte Aufwendungsersatzansprüche anzusehen und nicht unter § 536a Abs. 1 BGB zu subsumieren sind. Unter § 536a Abs.1 BGB fallen grundsätzlich Mangelfeststellungskosten (Erman/Jendrek, 12. Aufl., § 536a, Rdnr. 13; Schmidt/Futter/Eisenschmidt, 9. Aufl., § 536a Rdnr. 89; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. III B, Rn 1376 zu § 538 a.F. ; AG Koblenz WuM 1987, 19), während Mangelbeseitigungs- und damit zusammenhängende Mangelerforschungskosten nach den oben beschriebenen ...

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