Kommt es auf einem allgemein zugänglichen Parkplatz durch das Anstoßen eines Einkaufswagens gegen einen geparkten Pkw zu einem nicht bloß belanglosen Schaden, liegt darin ein Unfall im Straßenverkehr, der eine Feststellungs- und Wartepflicht des Einkaufswagenbenutzers als Unfallbeteiligten auslöst. Laut Sachverhalt entglitt einer Frau der Einkaufswagen, rollte weg und stieß gegen einen geparkten Pkw. Dabei entstand ein Sachschaden von 1.000 DM. Die Richter stellen außer Frage, dass in diesem Fall, in dem der Schaden gerade aus der beiderseitigen Teilnahme am Straßenverkehr entstanden ist, der ursächliche Zusammenhang gegeben ist. Das Gericht führt weiter aus, dass dieser ursächliche Zusammenhang nicht ausreicht. Erforderlich ist, dass das Schadensereignis mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs in ursächlichem Zusammenhang steht. Diese Begriffseinschränkung sieht das Gericht als erforderlich an, um "völlig außerhalb des Straßenverkehrs liegende schädigende Geschehensabläufe sowie das ausschließliche Verfolgen verkehrsfremder Zwecke von der Bewertung als Verkehrsunfall auszuschließen …". Darum handelt es sich in dem Fall nicht. Hier hatten sich die typischen Gefahren realisiert. Das Schadensereignis ist aus einer verkehrsüblichen Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums entstanden. Das Parken des Pkw wie auch das Betreten der Verkehrsfläche als Fußgänger zum Zwecke des Be- oder Entladens sind gewöhnliche Verkehrsvorgänge. Insgesamt kommt es nicht darauf an, ob das Schadensereignis schon beim Betrieb des Fahrzeugs entstand, was beim Beladen des Fahrzeugs gegeben wäre (siehe Entscheidungen weiter unten, der Verfasser).

[7] 3.12.1992 – 1 Ss 306/92, MDR 93, 366.

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