Das Bundesjustizministerium hat am 4.4.2018 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung vorgelegt. Die Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9.3.2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafsachen (ABl L 65 v. 11.3.2016, S. 1) ist bis zum 1.4.2018 in nationales Recht umzusetzen. Durch den Entwurf sollen die aufgrund der Richtlinie punktuell notwendigen Anpassungen der StPO vorgenommen werden. In den Fällen der zulässigen Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten gem. § 231 Abs. 2 StPO soll eine Hinweispflicht auf die Folgen des Ausbleibens eingeführt werden. Um das Recht auf eine neue Verhandlung i.S.d. Richtlinie wirksam durchzusetzen, soll zudem eine Belehrung des Angeklagten über seine Rechte aus § 329 Abs. 7 und § 356a StPO vorgesehen werden. Schließlich soll der inhaftierte Angeklagte zukünftig ein Recht auf Anwesenheit in der Revisionshauptverhandlung haben.

Quelle: www.bmjv.de

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