1) Teilt die Herstellerin eines Kfz einem Käufer mit, dass das gekaufte Kfz vom Abgasskandal betroffen sei und an einer Lösung gearbeitet werde, sowie dass zur Behebung des Abgasmangels ein Software-Update zur Verfügung stehe, muss es sich der Händler nicht zurechnen lassen. Da die Herstellerin gleichzeitig angekündigt hat, die Nachbesserung könne durch einen autorisierten Partner der Herstellerin erfolgen, wird auf das Vertragsverhältnis des Händlers nicht Bezug genommen.

2) Die Herstellerin ist bei der Abgabe ihrer Erklärung in eigenem Namen aufgetreten und handelte auch nicht in Vollmacht für den Händler.

2) Die Mitteilung eines Herstellers eines Kfz gegenüber dem Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Kfz, sie werde ihren Händlern nahe legen, auf die Verjährungseinrede gegen Gewährleistungsansprüchen zu verzichten, wirkt nicht im Verhältnis zwischen Händler und Käufer. Beruft sich der Händler gegenüber geltend gemachten Gewährleistungsansprüchen des Käufers auf den Eintritt der Verjährung, handelt er nicht treuwidrig.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Brandenburg, Urt. v. 18.7.2017 – 2 U 39/16

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