Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 12 O 14/16)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25.10.2016, Az. 12 O 14/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 60.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines mit der Beklagten am 3.04.2012 geschlossenen, teilfinanzierten Kaufvertrages über einen am 8.11.2012 übergebenen Pkw AUDI Q5 Quattro 2.0 TDI unter Hinweis darauf, dass das Fahrzeug mit einem vom Hersteller manipulierten Motor ausgestattet sei.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage mit Urteil vom 25.10.2016 und der Begründung zurückgewiesen, die Gewährleistungsansprüche des Klägers seien verjährt. Auf das Urteil wird wegen der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen verwiesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 4.11.2016 zugestellte Urteil am 28.11.2016 Berufung eingelegt und diese am 21.12.2016 begründet. Er trägt vor, das Landgericht gehe zu Unrecht von der Verjährung der Gewährleistungsansprüche aus. Eine Gewährleistungsfrist habe gar nicht zu laufen begonnen, da die vereinbarte Sollbeschaffenheit der Einhaltung der Schadstoffklasse EU 5 ebenso wie die Typengenehmigung bereits vor Vertragsschluss gefehlt hätten. Die Gewährleistung sei nach der Entscheidung des BGH (Urt. v. 29.11.2006, VIII ZR 92/06) deshalb nicht betroffen, da Vereinbarung und Gewährleistung nebeneinander gleichrangig seien. Die Auffassung des Landgerichts habe i.Ü. zur Folge, dass nach Ablauf von 2 Jahren trotz der gezielten Manipulation keine Gewährleistungsansprüche bestünden und zuvor die Geltendmachung der Rechte mangels Kenntnis und Kenntnismöglichkeit vom Mangel nicht möglich sei. Dies sei mit Sinn und Zweck des Gewährleistungsrechts nicht vereinbar.

Er sei zudem aufgrund der Manipulation der Volkswagen AG nicht verpflichtet, eine Nacherfüllung zu versuchen. Schließlich habe das Landgericht das gesetzliche Erlöschen der EG-Typengenehmigung nach § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO unberücksichtigt gelassen.

Das Berufen der Beklagten auf die Einrede der Verjährung sei unbillig. Wegen § 478 BGB käme die Verjährung einzig der Herstellerin zugute. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Herstellerin den Händlern und mithin auch der Beklagten nahe gelegt habe, gegenüber den Käufern auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2017 auch betreffend bereits verjährter Ansprüche zu verzichten. Der Rückgriff der Beklagten gegenüber der Herstellerin wäre mithin nicht verwehrt. Zudem habe die Herstellerin den Gewährleistungsanspruch mit ihren Schreiben zur Freigabe des Software-Updates anerkannt. Dies müsse sich die Beklagte zurechnen lassen.

Er beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25.10.2016 - 12 O 602/11 - die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn 52.400 EUR aus dem Kaufvertrag mit Rechnung vom 8.11.2012 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.11.2012 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Audi Q5 2.0 TDI Quattro, Fahrgestellidentifikationsnummer: ... zu zahlen;

2. an ihn 4.473,14 EUR des gebundenen Sollzinssatzes aus dem Nettodarlehensbetrag in Höhe von 32.400 EUR zu zahlen; hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an ihn von den vergangenen und zukünftigen Zinszahlungen aus dem Darlehensvertrag vom 3.04.2012 zum im Antrag zu 1. näher beschriebenen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug freizustellen.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag zu 1. näher bezeichneten Fahrzeugs seit dem 10.11.2015 in Annahmeverzug befindet.

4. Die Beklagte wird verurteilt, ihn von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.892 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Zu Recht habe das Landgericht die Klage wegen Verjährung zurückgewiesen. Darüber hinaus liege jedoch schon kein Sachmangel vor. Denn die Parteien hätten konkrete Abgaswerte nicht vereinbart und die Typengenehmigung habe nach wie vor Bestand. Diese angeblichen Mängel seien unerheblich. Der Mangelbeseitigungsaufwand liege unter 1 % des Kaufpreises und deshalb unterhalb der Bagatellgrenze. Jedenfalls aber müsse sich der Kläger auf eine Nachbesserung der behebbaren Mängel verweisen lassen. Eine Mangelbeseitigung habe der Kläger jedoch zu keiner Zeit gefordert.

Es liege auch mangels Angebot kein Annahmeverzug vor. Im Falle der Rückabwicklung müsse sich der Kläger zudem einen Nutzungsvorteil anrechnen lassen.

Wegen ...

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