1. Tritt der Geschädigte in einem Vertrag über die Erstellung eines Schadensgutachtens aufgrund einer darin formularmäßig enthaltenden Klausel zur Sicherung des Sachverständigenhonorars an den Gutachter des Verkehrsunfalls neben den Ansprüchen auf Ersatz der Sachverständigenkosten in Höhe des Honoraranspruchs nebst den im Vertrag umschriebenen Fremdkosten und der Mehrwertsteuer auch die Ansprüche auf Ersatz der Wertminderung, des Nutzungsausfalls, der Nebenkosten und Reparaturkosten für den Fall ab, dass der abgetretene Honoraranspruch des Sachverständigen nicht zur Deckung des Honoraranspruchs ausreicht, liegt eine überraschende Klausel i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB vor.

2. Der Geschädigte muss nicht damit rechnen, dass er mit der erweiterten Abtretungsklausel bei einer wegen Mitverschuldens geminderten Ersatzpflicht des Schädigers – und damit einer Unterschreitung des von diesem zu ersetzenden Sachverständigenhonorars gegenüber der Höhe des im Verhältnis des Geschädigten zu dem Sachverständigen vereinbarten Honorars – dem Sachverständigen ermöglicht, auf weitere Schadenspositionen bis zur Befriedigung des Anspruchs auf das Sachverständigenhonorar Zugriff zu nehmen.

3. Da die erweiterte Abtretungsklausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen des geschädigten Antragsgegners den Sachverständigen nicht in ausreichendem Maße erkennen lässt, hält die Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht stand.

(Leitsätze der Schriftleitung)

BGH, Urt. v. 21.6.2016 – VI ZR 476/15

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