Der Kl. begehrt von der beklagten Rechtsschutzversicherung Freistellung von Kosten eines Zweitgutachtens zur Überprüfung eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens in einem gegen ihn gerichteten Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung.

Der Kl. war Betroffener eines Bußgeldverfahrens, in welchem ihm die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 24 km/h vorgeworfen wurde.

Zur Überprüfung dieses Vorwurfs beauftragte die Verteidigerin des Kl. am 8.4.2014 die Erstellung eines Gutachtens zu der Frage, ob die vorhandenen Beweisunterlagen zur Belegung der gegenständlichen Messung im Sinne eines standardisierten Messverfahrens ausreichend sind.

Auf Anfrage der Verteidigerin v. 7.4.2014, wonach beabsichtigt sei, gegen den gegen ihren Mandanten gerichteten Vorwurf vorzugehen und eine gutachterliche Bewertung der Beweismittel zu veranlassen, erteilte die Bekl. dem Kl. am 8.7.2014 Deckungszusage für das Verfahren 1. Instanz. Das Gutachten wurde am 28.7.2014 erstattet und dafür ein Betrag i.H.v. 653,08 EUR in Rechnung gestellt, welcher von der Bekl. ausgeglichen wurde.

In dem nachfolgenden Gerichtsverfahren wurde durch das AG L die D zur Erstattung eines Gutachtens hinsichtlich der Messung beauftragt.

Mit Schreiben v. 22.6.2015 fragte die Bekl. nach dem Verfahrensstand an, da in der Zwischenzeit keine weitere Unterrichtung seitens des Kl. mehr erfolgt war. Die Verteidigerin wies lediglich auf die gerichtliche Einholung eines Sachverständigengutachtens hin.

Nach Vorlage des D Gutachtens beauftragte die Verteidigerin ohne weitere Rücksprache mit der Bekl. die Erstellung eines weiteren Gutachtens mit dem Ziel, das D Gutachten, welches von der Ordnungsgemäßheit der Messung ausging, überprüfen zu lassen. Dieses Zweitgutachten wurde der Bekl. am 1.9.2015 mit 577,02 EUR berechnet. Die Bekl. lehnte die Regulierung der entstandenen Kosten ab, da nur erforderliche Leistungen vom Leistungsumfang erfasst seien und dies bei dem eingeholten Gutachten nicht der Fall sei, da Unklarheiten bezüglich des D Gutachtens in der Hauptverhandlung hätten erfragt werden können. Bereits das erste Gutachten sei schon nicht erforderlich gewesen, da es dabei allein um die Überprüfung eines anerkannten standardisierten Messverfahrens gegangen sei.

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