Täuscht eine Partei durch eine unwahre Darstellung eines in Wahrheit von ihr provozierten Auffahrunfalls die Begründung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor und ergibt sich die Unwahrheit ihrer Angaben erst nach der Durchführung der Beweisaufnahme, ist ihr die Prozesskostenhilfe zu entziehen.

OLG Hamm, Beschl. v. 14.11.2014 – I-9 U 165/13

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