FeV § 11 Abs. 2, Abs. 8 § 46 Abs. 3, Anlage 4 zur FeV Nr. 6.6

Leitsatz

Werden die Bedenken gegen die Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers, die zu Recht zur Anordnung der Beibringung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens geführt haben, auch ohne die Vorlage des geforderten Gutachtens in sonstiger Weise vollständig und – auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar – eindeutig ausgeräumt, ist die Gutachtensbeibringungsanordnung aufzuheben, weil es dann einer medizinischen und/oder psychologischen Untersuchung und der Vorlage eines Fahreignungsgutachtens nicht mehr bedarf.

BayVGH, Beschl. v. 24.3.2016 – 11 CS 16.260

1 Aus den Gründen:

"I. Die ASt. wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klasse B (einschließlich Unterklassen) wegen Nichtvorlage eines angeordneten ärztlichen Gutachtens."

Die ASt. legte in einem strafgerichtlichen Verfahren ein ärztliches Attest des Dr. S, Facharzt für Neurologie, vom 22.5.2013 vor, wonach sie seit Juli 2012 ambulant neurologisch mitbehandelt werde, seit ihrem 15. Lebensjahr an einer pharmako-resistenten Epilepsie leide und daher auf absehbare Zeit nicht verhandlungsfähig sei. Das Attest war dem Amtsgericht mit Schriftsatz vom 1.9.2014 mit dem Hinweis übersandt worden, dass sich ihr Zustand nach Auskunft der Mutter der ASt. nach wie vor nicht gebessert habe.

Mit Schreiben vom 7.7.2015 forderte die Fahrerlaubnisbehörde die ASt. auf, bis zum 25.9.2015 ein Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu der Frage vorzulegen, ob bei ihr eine Erkrankung nach Nr. 6.6 (Epilepsie) der Anlage 4 zur FeV vorliege, die die Fahreignung infrage stelle und falls ja, ob sie trotzdem in der Lage sei, den Anforderungen an das Führen eines Kfz der Gruppe 1 gerecht zu werden. Für den Fall einer regelmäßigen Medikation infolge dieser Erkrankung sei ergänzend dazu Stellung zu nehmen, ob die verordneten Medikamente auch bei bestimmungsgemäßer Einnahme dazu geeignet seien, die psychische Leistungsfähigkeit herabzusetzen und ob hierzu eine weitere Untersuchung (psychologisches Testverfahren) erforderlich sei. Auch der Frage der Belassung der Fahrerlaubnis unter Auflagen und Beschränkungen sowie der Erforderlichkeit von Nachuntersuchungen sei nachzugehen.

Die ASt. bat mit Schreiben vom 24.9.2015, die Fahrerlaubnisakte zur Erstellung des Gutachtens an Herrn Dr. R, einen Verkehrsmediziner mit sechsjähriger Gutachtertätigkeit beim TÜV Süd, zu senden. Sie werde sich dort am 16.10.2015 einer Begutachtung unterziehen und “notfalls’ ein Privatgutachten erstellen lassen; es sei auch bereits ein Neurologe eingebunden worden, was bei dieser Erkrankung nach den “neuesten BASt-Vorschriften’ erforderlich sei. Das lehnte die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 12.10.2015 ab.

Mit Schreiben vom 15.10.2015 übersandte die ASt. ein fachärztliches Attest des Dr. F, Universitätsklinikum E, vom 12.7.2011 sowie ein “fachärztliches’ Gutachten des Dr. J, Facharzt für Neurologie, vom 26.7.2015, wonach die ASt. uneingeschränkt fahrgeeignet sei. Die Medikation mit Keppra und Vimpat habe keine Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit der ASt.

Mit Bescheid vom 17.11.2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde der ASt. die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids), forderte sie auf, den Führerschein innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheids bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben (Nr. 2) und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld an. Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet. Das ärztliche Gutachten vom 26.7.2015 entspräche als Privatgutachten nicht den Anforderungen aus der Anordnung vom 7.7.2015. Es stehe hinsichtlich der Angabe zur Medikation seit 2010 auch im Widerspruch zur noch am 22.5.2013 attestierten pharmako-resistenten Epilepsie; die Eignungszweifel seien daher nicht ausgeräumt.

Die ASt. erhob Klage gegen den Bescheid zum VG München. Den gleichzeitig gestellten Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das VG mit Beschl. v. 13.1.2016 ab.

Gegen den Beschl. richtet sich die Beschwerde der ASt., der der AG entgegentritt …

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der VGH beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig wäre.

Es besteht kein Zweifel daran, dass das ärztliche Attest des Dr. A vom 22.5.2013 ausreichender Anlass dafür war, gem. § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 2 FeV i.V.m. Nr. 6.6 der Anlage 4 zur FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu der Frage anzuordnen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die ASt. trotz des Vorliegens ihrer Krankheit fahrgeeignet ist. Die Anordnung vom 7.7.2015 ist auch hinsichtlich der weiteren Fragen rechtmäßig. Dem Beschwerdevorbringen ist zwar insoweit grds. zuzustimmen, dass sich aus einer Reise- und Verhandlungsunfähigkeitsbescheinigung nicht automatisch Bedenken gege...

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