Einfacher ist die Bestimmung des "erforderlichen Geldbetrags" bei der fiktiven Schadensabrechnung – jedenfalls im Ausgangspunkt. Tatsächlich angefallene Kosten spielen hier keine Rolle. Der Geschädigte disponiert vielmehr dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf einer rein objektiven Grundlage zufriedengibt.[36] Er ist nicht gehalten, zu von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Maßnahmen vorzutragen.[37] Der Geschädigte hat dabei grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz seiner in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten. Er darf seiner Schadensberechnung deshalb im Grundsatz insbesondere auch die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem regionalen Markt ermittelt hat.[38] Allerdings ist es dem Schädiger unter Umständen möglich, den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder "freien" Fachwerkstatt zu verweisen. Voraussetzungen einer solchen Verweisung sind: Der Schädiger legt dar und beweist ggf., dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Und im Falle eines Verweises auf eine "freie" Werkstatt: Der Geschädigte zeigt keine Umstände auf, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen.[39] Auch insoweit liegt die Beweislast nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats im Übrigen beim Schädiger. Legt der Geschädigte im Rahmen der ihn insoweit treffenden sekundären Darlegungslast Umstände dar, die zur Unzumutbarkeit führen, so hat der Schädiger zu beweisen, dass sie nicht gegeben sind. Begründet wird dies vom VI. Zivilsenat mit § 254 Abs. 2 BGB.[40]
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