1. Nach Parkverstößen werden bei Bekanntwerden des Fahrers in aller Regel Verwarnungen gem. § 56 OWiG ausgesprochen. Nur bei besonders gravierenden Verstößen droht nach dem Bußgeldkatalog ein Punkt im FAER.
  2. Akzeptiert der Fahrer das Verwarnungsgeld nicht, ergeht ein Bußgeldbescheid, gegen den Einspruch eingelegt werden kann. Auch hier kommt es in der Folge zu einem Termin vor dem Bußgeldrichter.
  3. Zu beachten ist, dass nach den Umständen des Einzelfalls beim Falschparken auch der Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstands nach § 16 OWiG in Betracht kommt.
  4. § 25a StVG sieht darüber hinaus eine Halterhaftung vor. Danach muss der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter die Verfahrenskosten und seine Auslagen tragen, wenn in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der verantwortliche Fahrer vor Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.
  5. Eine zivilrechtliche Mithaftung ist bei einem Verkehrsunfall durch ein unzulässiges Parken bei Unfallursächlichkeit möglich.
  6. Wurde das Fahrzeug nach einem Parkverstoß sogar abgeschleppt, liegt für den Anwalt ein verwaltungsrechtliches Mandat vor. Gegen den Kostenbescheid kann sich der Betroffene durch Einlegung des Widerspruchs und die Erhebung einer (Anfechtungs-)Klage zum Verwaltungsgericht zur Wehr setzen.
  7. Nur bei massenhaften Parkverstößen riskiert der Fahrerlaubnisinhaber, dass die Eignung zum Führen von Fahrzeugen angezweifelt wird mit der Folge einer Entziehung der Fahrerlaubnis.
  8. Im Bußgeldverfahren wird der Rechtsanwalt für seine Bemühungen regelmäßig nur eine Gebühr in der unteren Gebührenrahmenhälfte abrechnen können, es sei denn er belegt eine umfangreiche Tätigkeit.
  9. Rechtsschutzversicherungen haben Bußgeldverfahren wegen des Vorwurfes eines Halt- oder Parkverstoßes entweder in den ARB gänzlich ausgeschlossen oder dergestalt eingeschränkt, dass ein Vorgehen gegen den Kostenbescheid gem. § 25a StVG nicht mitversichert ist.

Autor: RA Dr. jur. Ingo E. Fromm, Koblenz[1]

zfs 5/2015, S. 250 - 256

[1] Der Verfasser ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht bei caspers mock Anwälte, Koblenz.

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