Die Rechtsanwaltsvergütung richtet sich bei der Verteidigung eines Betroffenen in Ordnungswidrigkeitenverfahren nach Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (VV-RVG) – Bußgeldsachen. Anders als in zivilrechtlichen Verfahren ist Ausgangspunkt der Berechnung nicht der Gegenstandswert bzw. Streitwert der Sache, sondern die Bestimmung der "angemessenen" Gebühr innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG. Die Gebührenhöhe hat der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 S. RVG). Die Gebührenhöhe eines Rechtsanwalts richtet sich in verkehrsordnungsrechtlichen Bußgeldverfahren zunächst nach dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Bewertungskriterium dafür ist eine nach Aktenlage feststellbare Verteidigertätigkeit.[47] In Bußgeldverfahren wegen des Verstoßes gegen Parkvorschriften sind die anwaltlichen Gebühren regelmäßig in der unteren Gebührenrahmenhälfte unterhalb der Mittelgebühr einzuordnen,[48] zumal bei derartigen Verstößen keinerlei Punkte im FAER und auch keinerlei Folgen drohen.[49]

[47] LG Deggendorf DAR 2006, 655.
[48] LG Mainz RPFLEGER 1993, 368.
[49] AG Lüdinghausen VRR 2008 335.

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