Auch sehr häufig in der Praxis sind Unfälle im Zusammenhang mit dem Öffnen einer Tür zu beobachten. Das Öffnen der Tür in den Bereich des fließenden Verkehrs hinein ist besonders gefährlich, so dass auch hier der Gesetzgeber gem. § 14 StVO von demjenigen, der die Tür öffnet, verlangt, dass er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließt. Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- bzw. Aussteigenden.[16]

Dabei beginnt das Aussteigen mit dem Öffnen der Tür und endet frühestens mit dem vollumfänglichen Schließen der Tür.

Auf diesen Anscheinsbeweis kann sich der Vorbeifahrende stets dann berufen, wenn eine Tür des Kraftfahrzeugs im Moment der Kollision geöffnet war. Das alleinige Berufen auf die Nichteinhaltung eines ausreichenden Seitenabstands ist nicht ausreichend, um den Anscheinsbeweis eines zumindest mitwirkenden Verschuldens zu entkräften. Selbst wenn eine Abstandsunterschreitung feststeht, ist der Anscheinsbeweis nicht widerlegt. Die Abstandsunterschreitung kann gegebenenfalls zu einer Mithaftung führen.

Insoweit obliegt es nach der Rechtsprechung dem Aussteigenden, dass er sich vor dem Öffnen der Tür zunächst über rückwärtigen Verkehr vergewissert und sodann zum Ausschluss der Möglichkeit des Übersehens weiteren Verkehrs die Tür zunächst einen kleinen Spalt von maximal 10 cm öffnet um durch diesen Spalt den rückwärtigen Verkehr zu beobachten. Hier wird man zu dem Spalt noch die Breite der Tür, die regelmäßig ca. 10 cm beträgt, mit hinzuzurechnen haben. Dies wiederum führt dazu, dass erst dann der Anscheinsbeweis widerlegt sein kann, wenn der Aussteigende nachweisen kann, dass der Vorbeifahrende mit einem seitlichen Abstand von unter 20 cm an diesem Fahrzeug vorbeigefahren ist.

Darüber hinaus ist eine Widerlegung des Anscheinsbeweises noch denkbar, wenn der Ein- bzw. Aussteigende beweisen kann, dass die Tür so lange geöffnet war, dass sich der nachfolgende Verkehr auf die entsprechend geöffnete Tür einstellen konnte. Dies wird im Regelfall nur selten möglich sein und im Übrigen dann wiederum die Frage aufwerfen, warum die Tür überhaupt so lange geöffnet war. Bereits Letzteres könnte dann wiederum zu einem Verstoß gegen § 14 StVO führen, da zum Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auch gehört, die Zeit des Ein- bzw. Aussteigens und damit die Zeit der Türöffnung auf ein minimales Zeitmaß zu begrenzen.

[16] So z.B. KG NZV 2008, 245.

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