Der zur Rückabwicklung des Kaufvertrags über ein Gebrauchtfahrzeug berechtigte Käufer kann vom Verkäufer Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich von Nutzungsvorteilen verlangen, deren Höhe sich im Regelfall nach der anerkannten Formel für die zeitanteilige lineare Wertminderung (Gebrauchtkaufpreis x zurückgelegte Kilometer: erwartbare Restlaufleistung) berechnet, wobei allerdings der verbliebene Zeitwert des Kfz die Obergrenze ("Kappungsgrenze") für den Ersatz von Nutzungsvorteilen darstellt.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 3.7.2014 – I–3 U 39/12

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