Mit Urt. v. 9.4.2014 – 3 C 5.13 – hat das BVerwG entschieden, dass eine kostenpflichtige Abschleppmaßnahme bei einem Fahrzeug, das verbotswidrig an einem mit einem absoluten Halteverbot ausgeschilderten Taxenstand (Zeichen 229) abgestellt wurde, regelmäßig auch ohne Einhaltung einer bestimmten Wartezeit eingeleitet werden darf. Der Kläger hatte seinen Reisebus vor einem solchem Taxistand abgestellt, was um 19.30 Uhr festgestellt wurde. Da der Kläger telefonisch nicht erreicht werden konnte, wurde das Abschleppen angeordnet. Um 19.40 Uhr kehrte der Kläger zurück und fuhr seinen Bus weg, worauf um 19.42 Uhr die Abschleppmaßnahme noch vor Eintreffen des Abschleppwagens abgebrochen wurde. Die Klage gegen den Kostenbescheid über 513,15 EUR (Leerfahrt und Gebühren) wurde in letzter Instanz abgewiesen: Mit dem Abschleppen müsse nur gewartet werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte damit zu rechnen sei, dass der Verantwortliche kurzfristig wieder am Fahrzeug erscheinen und es unverzüglich selbst wegfahren werde. Zwar habe der Kläger seine Mobilfunknummer hinterlegt, er habe jedoch telefonisch nicht erreicht werden können.

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 9.4.2014 Nr. 26/2014

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