Die Bundesagentur für Arbeit nimmt die Bekl. als Geschäftsführer einer in Insolvenz gefallenen GmbH wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes aus unerlaubter Handlung in Anspruch. Das LG hat der Klage stattgegeben, die Bekl. zur Zahlung von 36.759,62 EUR Schadensersatz verurteilt und festgestellt, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiere. Die von den Bekl. geführte RR GmbH sei spätestens zum 31.12.1999 überschuldet gewesen. Die Bekl. hätten dies gewusst und seien nach § 64 GmbHG a.F. verpflichtet gewesen, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen. Dies unterlassen zu haben sei sittenwidrig i.S.v. § 826 BGB. Der Kl. sei ein Schaden in Höhe des gezahlten Insolvenzgeldes entstanden. Dieser beruhe auf dem sittenwidrigen Handeln der Bekl. Hätten diese im Januar 2000 Insolvenzantrag gestellt, wäre es nicht zu den konkreten Insolvenzgeldzahlungen für Zeiträume ab Dezember 2003 gekommen.

Die Berufung der Bekl. hatte Erfolg

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