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OLG Stuttgart Urteil vom 27.10.2009 - 6 U 60/09

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Leitsatz (amtlich)

Zum Schadensersatzanspruch der Bundesagentur für Arbeit gegen die Geschäftsführer einer insolventen Gesellschaft wegen Insolvenzverschleppung Die Bundesagentur für Arbeit, die im Wege des Schadensersatzes nach § 826 BGB Erstattung des an die Arbeitnehmer der Insolvenschuldnerin gezahlten Insolvenzgeldes wegen Insolvenzverschleppung begehrt, muss darlegen und beweisen, dass ihre Zahungspflicht gerade dadurch entstanden ist, dass die Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin verspätet Insolvenzantrag gestellt haben. Selbst wenn die - zum Zeitpunkt der behaupteten Insolvenzreife überschuldete - Insolvenzschuldnerin die Löhne ihrer Arbeitnehmer bis kurz vor der angeblich verspäteten Antragstellung bezahlt hat, genügt die Bundesagentur für Arbeit dieser Darlegungslast jedenfalls dann nicht, wenn sie den Vortrag der Prozessgegner nicht substantiiert bestreitet, auch bei früherer Antragstellung wäre die Insolvenzschuldnerin dadurch zahlungsunfähig geworden, dass die Hausbank die gewährten Kreditlinien sofort gekündigt hätte.

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 2, § 826; GmbHG a.F. § 64 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 31.03.2009; Aktenzeichen 15 O 251/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Stuttgart vom 31.3.2009 - 15 O 251/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 50.000 EUR.

 

Gründe

A.I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Erstattun...

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