Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 14.01.2008; Aktenzeichen 6 O 215/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.10.2009; Aktenzeichen VI ZR 288/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.1.2008 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Trier abgeändertun die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen der Zahlung von Insolvenzgeld an Arbeitnehmer der Gebr. B.B. GmbH, deren Geschäftsführer die Beklagten waren.

Bezüglich der Gebr. B.B. GmbH wurde im Jahre 2003 Insolvenzantrag gestellt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 11.9.2003 abgelehnt. Die Klägerin zahlte an fünf Arbeitnehmer der Gesellschaft Insolvenzgeld.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Gesellschaft sei bereits im Jahre 2000, spätestens aber 2001, überschuldet und zahlungsunfähig gewesen. Die Beklagten hätten es in sittenwidriger Weise unterlassen, rechtzeitig die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zu beantragen. Dadurch sei ihr, der Klägerin, ein Schaden entstanden, da sie an die Arbeitnehmer der Gesellschaft habe Insolvenzgeld zahlen müssen.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 9.247,72 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Antragstellung zu zahlen.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und u.a. vorgetragen, ein Grund für die Stellung eines Insolvenzantrages habe bis 2003 nicht bestanden. Ein Schaden sei der Klägerin nicht entstanden, da sie auch dann Insolvenzgelder gezahlt haben würde, wenn der Insolvenzantrag zu einem früheren Zeitpunkt gestellt worden wäre.

Das LG hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsen stattgegeben. Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.

Die Beklagten tragen zur Begründung ihrer Berufung vor, das LG habe nicht in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt. Im Übrigen wiederholen sie im Wesentlichen ihren Vortrag erster Instanz.

Die Beklagten beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, eine Insolvenzverschleppung liege vor. Durch diese sei ihr ein Schaden entstanden. Zur Zahlung von Insolvenzgeld würde es nicht gekommen sein, wenn der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt worden wäre. Denn in diesem Falle wäre der Betrieb der Insolvenzschuldnerin nicht fortgeführt worden. Eine sittenwidrige Schädigung liege auch darin, dass die Beklagten drei Arbeitnehmer nach Eintritt der Insolvenzreife eingestellt hätten. Hilfsweise macht die Klägerin Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht der Arbeitnehmer der Gebr. B.B. GmbH gegen die Beklagten geltend. Auch diesen sei durch die Insolvenzverschleppung ein Schaden entstanden.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum 25.9.2008 eingereichten Schriftsätze und Urkunden (bis Bl. 248 GA) Bezug genommen. In einem nachgereichten Schriftsatz vom 8.10.2008 hat die Klägerin ihren Vortrag um zusätzliche rechtliche Erwägungen ergänzt.

II. Die Berufung ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Die Beklagten schulden der Klägerin aufgrund des von dieser an die Arbeitnehmer der Gebr. B.B. GmbH gezahlten Insolvenzgeldes keinen Schadensersatz nach § 826 BGB oder aus einem anderen Rechtsgrund.

Eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB kommt hier zwar grundsätzlich in Betracht, da die Beklagten als Geschäftsführer der Gebr. B.B. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) gegen § 64 Abs. 1 GmbHG verstießen, indem sie nach Eintritt einer Überschuldung der GmbH nicht unverzüglich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragten. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann der Geschäftsführer einer GmbH, dem eine Insolvenzverschleppung vorzuwerfen ist, der Arbeitsverwaltung für nicht vom Schutzbereich des § 64 GmbHG abgedeckte Vermögensschäden aus § 826 BGB haften (vgl. BGHZ 108, 134, 141 ff. ).

Der Senat folgt dem LG darin, dass die Insolvenzschuldnerin bereits im Jahre 2001 überschuldet war und dass dies den Beklagten spätestens am 20.6.2002, dem Tag, an dem die Bilanz der Gesellschaft für das Jahr 2001 den Beklagten jedenfalls vorlag, bekannt war. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Die Beklagten waren als Geschäftsführer der Gesellschaft verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (§ 64 Abs. 1 GmbHG). Dass sie dies nicht taten, kann nach der Rechtsprechung des BGH den Tatbestand einer sitt...

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