1. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht.

2. Steht der Brand eines geparkten Kfz in einem ursächlichen Zusammenhang mit dessen Betriebseinrichtungen, ist der dadurch verursachte Schaden an Rechtsgütern Dritter i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG regelmäßig der Betriebsgefahr zuzurechnen.

BGH, Urt. v. 21.1.2014 – VI ZR 253/13

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