1. Für die Elektrofahrräder, auf die die Definition aus § 1 Abs. 3 StVG passt, hat der Verordnungsgeber eine klare Richtschnur vorgegeben. Für diese gelten die Regelungen wie für "normale" Fahrräder.
  2. Für schnellere E-Bikes kommt es wesentlich auf den Begriff der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit an. Hier ist der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber gefordert, in Hinblick auf die Richtlinie 95/1 EG eine klare Stellung zu beziehen.
  3. Auch für Fahrzeuge, die Fahrrädern ähneln, die aber eine Geschwindigkeit von bis zu 45 km/h erreichen, ist ein geeigneter Schutzhelm gefordert. Wenn momentan gängige Fahrradhelme nicht den notwendigen Schutz erfüllen, sollte die Industrie entsprechende Helme entwickeln. Der Verordnungsgeber sollte hier für Klarheit sorgen.
  4. Es wäre sinnvoll, den Begriff des Leichtkraftrades in der FZV und FeV identisch zu definieren, um unterschiedliche Einordnungen zu vermeiden.

Autor: Ewald Ternig , Dozent VR/VL, FHöV – FB-Pol.- Rhld.-Pf.

zfs 5/2014, S. 244 - 249

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