- Für die Elektrofahrräder, auf die die Definition aus § 1 Abs. 3 StVG passt, hat der Verordnungsgeber eine klare Richtschnur vorgegeben. Für diese gelten die Regelungen wie für "normale" Fahrräder.
- Für schnellere E-Bikes kommt es wesentlich auf den Begriff der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit an. Hier ist der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber gefordert, in Hinblick auf die Richtlinie 95/1 EG eine klare Stellung zu beziehen.
- Auch für Fahrzeuge, die Fahrrädern ähneln, die aber eine Geschwindigkeit von bis zu 45 km/h erreichen, ist ein geeigneter Schutzhelm gefordert. Wenn momentan gängige Fahrradhelme nicht den notwendigen Schutz erfüllen, sollte die Industrie entsprechende Helme entwickeln. Der Verordnungsgeber sollte hier für Klarheit sorgen.
- Es wäre sinnvoll, den Begriff des Leichtkraftrades in der FZV und FeV identisch zu definieren, um unterschiedliche Einordnungen zu vermeiden.
Autor: Ewald Ternig , Dozent VR/VL, FHöV – FB-Pol.- Rhld.-Pf.
zfs 5/2014, S. 244 - 249
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