StVG § 17; StVO § 33 Abs. 1 § 11 Abs. 1 und 3

Leitsatz

Die aus § 11 Abs. 1 und 3 StVO abzuleitenden besonderen Sorgfaltsanforderungen bei Stauungen im Kreuzungsbereich können zu einer deutlich überwiegenden Haftung eines Pkw-Halters und -Fahrers führen, der in eine staubedingt blockierte ampelgeregelte Kreuzung bei eigenem Grünlicht einfährt, sich vor ein hängengebliebenes Fahrzeug hineindrückt und von dessen Fahrer beim Anfahren übersehen wird.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.10.2012 – 1 U 66/12

Sachverhalt

Der Kl. verlangt von den Bekl. Schadensersatz i.H.v. knapp 7.000 EUR (zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) aufgrund eines Verkehrsunfalls v. 13.5.2011 in M, ( … ), für den er die Bekl. alleine für schadensrechtlich verantwortlich hält.

Der Bekl. Ziff. 1 steuerte an diesem Tag den bei der Bekl. Ziff. 2 haftpflichtversicherten (Groß-)Lkw V, amtl. Kz. ( … ), und befuhr damit die R-Straße in nördlicher Richtung. An der von rechts einmündenden K-Straße musste er nach Überfahren der für ihn maßgeblichen Lichtzeichenanlage verkehrsbedingt halten, sodass der Lkw – jedenfalls teilweise – noch in den Einmündungsbereich hineinragte. Der Kl., Halter und Eigentümer des Pkw M, amtl. Kz. ( … ), befuhr mit seinem Pkw die K-Straße in Richtung R-Straße und musste vor der ampelgeregelten Einmündung wegen Rotlichts anhalten. Alsdann fuhr er mit seinem Pkw in die R-Straße ein, wobei sein Fahrzeug schräg in die Lücke zwischen dem vom Bekl. Ziff. 1 gesteuerten Lkw und dem davor befindlichen, vom Zeugen ( … ) gesteuerten Pkw hineinragte. Beim Anfahren des Lkw kam es zur Kollision mit dem Pkw des Kl.

Soweit das LG die Klage abgewiesen hat, wendet sich der Kl. dagegen mit seiner Berufung. Er hält die Bekl. nach wie vor für alleinverantwortlich für den ihm aus dem Unfall erwachsenen Schaden.

Auch die Bekl. wenden sich gegen die vom LG angenommene Haftungsverteilung. Sie gehen ihrerseits dem Grunde nach von einer Alleinhaftung des Kl. für die Unfallschäden aus.

2 Aus den Gründen:

" … Die selbstständigen Berufungen beider Seiten sind jeweils statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat die Berufung des Kl. jedoch gar keinen und die Berufung der Bekl. nur geringfügigen Erfolg, nämlich lediglich insofern, als sich die Bekl. (auch) gegen die landgerichtliche Verurteilung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung wenden (dazu Ziff. 2). Ohne Erfolg beanstanden die Parteien demgegenüber zuvorderst die landgerichtliche Haftungsquotierung und machen weiterhin eine Alleinverantwortlichkeit der jeweils anderen Seite für die Unfallfolgen geltend (dazu unter Ziff. 1).

1. Zu Recht hat das LG mit dem angefochtenen Urteil der auf Schadensersatz infolge eines Verkehrsunfalls v. 13.5.2011 in M an der Einmündung der K- in die R-Straße gerichteten Klage nur unter Zugrundelegen einer Haftungsverteilung von 2/3 : 1/3 zu Lasten des Kl. stattgegeben. Die dagegen von beiden Parteien mit ihren jeweils selbstständigen Berufungen vorgebrachten Bedenken rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

a) Eine Unabwendbarkeit des streitgegenständlichen Unfalls gem. § 17 Abs. 3 StVG hat das LG zu Recht für keinen der Unfallbeteiligten festzustellen vermocht.

b) Im Rahmen der danach vorzunehmenden Haftungsabwägung gem. § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG ist vorliegend von einem überwiegenden Verursachungsbeitrag des Kl. zu dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall auszugehen, dem das LG durch eine Haftungsverteilung von 2/3 : 1/3 zutreffend Rechnung getragen hat.

aa) In Konkretisierung der allgemeinen Sorgfaltsanforderungen des § 1 StVO, beruhend auf dem Gedanken ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme gebieten § 11 Abs. 1 und 3 StVO im Falle von Verkehrsstauungen dem – an sich – Vorrangberechtigten durch – ausnahmsweisen – Vorrangverzicht zur Entwirrung verwickelter Verkehrslagen beizutragen (so die Gesetzes-Begründung, zit. nach König in: Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 11 StVO, Rn 5). Sie sind damit Ausfluss der übergeordneten Grundregel, dass Verkehrsregeln nicht ins Gegenteil des Bezweckten umschlagen dürfen und stellen dementsprechend auch keine Ausnahmevorschriften dar (König a.a.O.).

Daraus folgt im Interesse der Verkehrssicherheit die allgemein anerkannte, klare und eindeutige Regel, dass ein Kraftfahrer, der bei Grünlicht in eine Kreuzung einfahren will, zunächst dem in der Kreuzung "hängengebliebenen" Querverkehr die Möglichkeit geben muss, die Kreuzung zu verlassen. Mit anderen Worten: Nachzüglern muss, um Stauungen zu vermeiden, die Möglichkeit gegeben werden, die Kreuzung alsbald zu verlassen (sog. Vorrecht des Kreuzungsräumers; st. Rspr., vgl. BGH VersR 1961, 524; VRS 34, 358; BGHZ 56, 146).

Infolgedessen ist bei einem Unfall auf einer Kreuzung, auf welcher der Fahrzeugverkehr durch eine Lichtzeichensignalanlage geregelt ist, und bei dem es zu einem Zusammenstoß zwischen einem Fahrzeug, das bei dem Umschalten der Ampel auf "grün" anfährt, und einem Fahrzeug des Querverkehrs, das die Kreuzung räumen will, in der Regel von einer überwiegenden Verurs...

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