Leitsatz (amtlich)

Die aus §§ 11 Abs. 1 und 3 StVO abzuleitenden besonderen Sorgfaltsanforderungen bei Stauungen im Kreuzungsbereich können zu einer deutlich überwiegenden Haftung eines Pkw-Halters und -Fahrers führen, der in eine staubedingt blockierte ampelgeregelte Kreuzung bei eigenem Grünlicht einfährt, sich vor ein hängengebliebenes Fahrzeug hineindrückt und von dessen Fahrer beim Anfahren übersehen wird (vgl. BGH VersR 1961, 524; VRS 34, 358; BGHZ 56, 146; VerkMitt 1993, Nr. 27; NZV 2004, 547).

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 08.03.2012; Aktenzeichen 6 O 231/11)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Mannheim vom 8.3.2012 - 6 O 231/11 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.160,32 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.8.2011 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 136,43 EUR vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.8.2011 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Die weiter gehenden Rechtsmittel beider Seiten werden zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 69/100 und die Beklagten als Gesamtschuldner 31/100.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz i.H.v. knapp 7.000 EUR (zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 13.5.2011 in Mannheim, (...), für den er die Beklagten alleine für schadensrechtlich verantwortlich hält.

Der Beklagte Ziff. 1 steuerte an diesem Tag den bei der Beklagten Ziff. 2 haftpflichtversicherten (Groß-)Lkw, Volvo, amtl. Kz. (...), und befuhr damit die Reichskanzler-Müller-Straße in nördlicher Richtung. An der von rechts einmündenden K. straße musste er nach Überfahren der für ihn maßgeblichen Lichtzeichenanlage verkehrsbedingt halten, so dass der Lkw - jedenfalls teilweise - noch in den Einmündungsbereich hineinragte.

Der Kläger, Halter und Eigentümer des Pkw Mercedes Benz, amtl. Kz. (...), befuhr mit seinem Pkw die K. straße in Richtung Reichskanzler-Müller-Straße und musste vor der ampelgeregelten Einmündung wegen Rotlichts anhalten.

Alsdann fuhr er mit seinem Pkw in die Reichskanzler-Müller-Straße ein, wobei sein Fahrzeug schräg in die Lücke zwischen dem vom Beklagten Ziff. 1 gesteuerten Lkw und dem davor befindlichen, vom Zeugen (...) gesteuerten Pkw hineinragte.

Beim Anfahren des Lkw kam es zur Kollision mit dem Pkw des Klägers.

Wegen der Einzelheiten der tatbestandlichen Feststellungen, des erstinstanzlichen Parteivorbringens wie auch der dort gestellten Anträge, des Ergebnisses der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme sowie der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil des LG Bezug genommen, mit dem dieses der Klage unter Zugrundelegen einer Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Klägers teilweise stattgegeben, dieselbe im Übrigen aber abgewiesen hat.

Soweit das LG die Klage abgewiesen hat, wendet sich der Kläger dagegen mit seiner Berufung. Er hält die Beklagten nach wie vor für alleinverantwortlich für den ihm aus dem Unfall erwachsenen Schaden.

Der Kläger beantragt demgemäß:

Das am 8.3.2012 verkündete Urteil des LG Mannheim, Az.: 6 O 231/11 wird im Kostenpunkt aufgehoben und ansonsten wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer 4.624,12 EUR verurteilt, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.8.2011.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, weitere vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 177,43 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

1. die Zurückweisung der Berufung der Berufung des Klägers sowie - mittels selbständiger Berufung -

2. das Urteil des LG Mannheim vom 8.3.2012 - Aktenzeichen 6 O 231/11 - aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Auch sie wenden sich gegen die vom LG angenommene Haftungsverteilung. Sie gehen ihrerseits dem Grunde nach von einer Alleinhaftung des Klägers für die Unfallschäden aus. Zudem beanstanden sie, dass das LG dem Kläger eine Nutzungsausfallentschädigung zuerkannt hat, obwohl dieser über einen Zweitwagen verfügt habe.

Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung der Beklagten.

Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 4.9.2012 die Sache auf den Berichterstatter als entscheidenden Einzelrichter übertragen, der nach vorausgegangenen rechtlichen Hinweisen mit den Parteien am 24.9.2012 mündlich verhandelt hat.

Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf deren gewechselte Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die selbständigen Berufungen beider Seiten sind jeweils statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der ...

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