Der Kl. verlangt von den Bekl. Schadensersatz i.H.v. knapp 7.000 EUR (zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) aufgrund eines Verkehrsunfalls v. 13.5.2011 in M, ( … ), für den er die Bekl. alleine für schadensrechtlich verantwortlich hält.

Der Bekl. Ziff. 1 steuerte an diesem Tag den bei der Bekl. Ziff. 2 haftpflichtversicherten (Groß-)Lkw V, amtl. Kz. ( … ), und befuhr damit die R-Straße in nördlicher Richtung. An der von rechts einmündenden K-Straße musste er nach Überfahren der für ihn maßgeblichen Lichtzeichenanlage verkehrsbedingt halten, sodass der Lkw – jedenfalls teilweise – noch in den Einmündungsbereich hineinragte. Der Kl., Halter und Eigentümer des Pkw M, amtl. Kz. ( … ), befuhr mit seinem Pkw die K-Straße in Richtung R-Straße und musste vor der ampelgeregelten Einmündung wegen Rotlichts anhalten. Alsdann fuhr er mit seinem Pkw in die R-Straße ein, wobei sein Fahrzeug schräg in die Lücke zwischen dem vom Bekl. Ziff. 1 gesteuerten Lkw und dem davor befindlichen, vom Zeugen ( … ) gesteuerten Pkw hineinragte. Beim Anfahren des Lkw kam es zur Kollision mit dem Pkw des Kl.

Soweit das LG die Klage abgewiesen hat, wendet sich der Kl. dagegen mit seiner Berufung. Er hält die Bekl. nach wie vor für alleinverantwortlich für den ihm aus dem Unfall erwachsenen Schaden.

Auch die Bekl. wenden sich gegen die vom LG angenommene Haftungsverteilung. Sie gehen ihrerseits dem Grunde nach von einer Alleinhaftung des Kl. für die Unfallschäden aus.

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