Auch bei einer Eigenvertretung erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren. Bei umfangreichen oder schwierigen Sachverhalten kommt auch eine 1,5-Geschäftsgebühr in Betracht. Im Rahmen der Prozesskostenhilfe wird jedoch eine Eigen-Beiordnung überwiegend abgelehnt.[18] Bei einer Eigenvertretung kann der Anwalt jedoch nicht die Unkostenpauschale[19] zusätzlich zu den RVG-Gebühren verlangen. Vertritt sich der Rechtsanwalt in eigener Sache vor einem auswärtigem Gericht, so hat er in der Regel Anspruch auf Erstattung der Reisekosten.[20] Die Kosten eines Unterbevollmächtigten sind zu ersetzen, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte.[21]

[18] Bamberger/Roth-Schubert, § 249 Rn 81; BGH NJW 2010, 3456.
[19] I.d.R. 30 EUR (bei Verkehrsunfällen; außerhalb und in anderen Sachen: vgl. BGH v. 8.5.2012 – VI ZR 37/11 = zfs 2012, 448: kein Anspruch).

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