Die ASt. wendet sich im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gegen die am 19.10.2017 in Kraft getretene Regelung des § 23 Abs. 4 S. 1 StVO, wonach ein Kraftfahrzeugführer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist. Sie trage aufgrund ihres islamischen Glaubens seit sieben Jahren einen Gesichtsschleier (Niqab). Derzeit mache sie ihren Führerschein. Wegen des Verhüllungsverbots sei es ihr nicht mehr möglich, die restlichen Fahrstunden zu nehmen und dann die praktische Fahrprüfung abzulegen. Dies habe für sie schwerwiegende nachteilige Folgen. Als alleinerziehende und auf dem Land lebende Frau sei sie auf ein Kfz angewiesen. Diese Nachteile müssten durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewendet werden, zumal nicht bekannt sei, dass die Identifizierung verschleierter Frauen bei automatisierten Verkehrskontrollen Probleme bereite.

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