" … [31] II. 1. a) Die Berufung des Kl. bleibt ohne Erfolg."

[32] aa) Die Berufung ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage wendet. Dem Kl. steht aus dem behaupteten Unfallereignis vom 17.1.2014 ein Schadensersatzanspruch aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 VVG, § 823 Abs. 1 BGB schon dem Grunde nach nicht zu, weil der Senat aufgrund des Ergebnisses der vor ihm durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt ist, dass die Schäden am Fahrzeug des Kl. nicht aus dem durch den Kl. behaupteten Unfallereignis herrühren.

[33] (1) Im Rahmen der verkehrsrechtlichen (Direkt-)Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 VVG trägt der klagende Geschädigte in der 1. Stufe die Darlegungs- und Beweislast für den äußeren Tatbestand der Rechtsgutsverletzung: Er muss im – vorliegend gegebenen – Falle des Bestreitens durch den Gegner nachweisen, dass der Unfallhergang, d.h. der äußere die Ersatzpflicht begründende Schadenshergang, tatsächlich wie behauptet stattgefunden hat. Eine Haftung setzt nämlich voraus, dass der Betrieb eines Kfz adäquat kausal zu einem Schaden geführt hat. Für diesen Kausalzusammenhang ist der Geschädigte mit dem strengen Maßstab des § 286 ZPO beweispflichtig. Kann er diesen Beweis nicht führen, sind die Ersatzansprüche schon deshalb zurückzuweisen; der behauptete Unfallhergang und damit die Schadenskausalität sind nicht bewiesen und ein anderer, einen Ersatzanspruch begründender Hergang ist schon nicht dargelegt. Dieser Nachweis ist insb. nicht geführt, wenn Zweifel daran bestehen, ob sich der Unfall in der vom Kl. nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich so zugetragen hat, selbst wenn die Schäden kompatibel sein mögen (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2012, 356 [357]; OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 23.10.2014 – 19 U 79/14, BeckRS 2015, 03036 Rn 4 m.w.N.). Dabei genügt der Geschädigte seiner Beweislast vor allem dann nicht, wenn sich nach Durchführung der Beweisaufnahme Zweifel an Ort und Zeit des tatsächlichen Geschehens ergeben und zugleich (etwa aufgrund bestehender Schadenskompatibilität) gewichtige Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass beide Fahrzeuge an anderer Stelle unter nicht dargelegten Umständen miteinander kollidiert sind. Denn im Zivilprozess wird ein konkreter (zweigliedriger) Streitgegenstand zur Entscheidung gestellt, indem der Kl. die von ihm in Anspruch genommene Rechtsfolge (Klageantrag) aus einem tatsächlichen Geschehen, dem sog. Lebenssachverhalt (Klagegrund), herleitet, dessen Elemente die tatsächlichen Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm ausfüllen. Nur der vom Kl. vorgetragene Lebenssachverhalt bildet den Streitgegenstand der Klage. Deshalb ist der Beweis für das den Anspruch begründende Schadensereignis erst dann erbracht, wenn das Gericht nach § 286 ZPO die volle Überzeugung gewonnen hat, dass sich der Unfall in der vom Kl. nach Ort und Zelt beschriebenen Weise tatsächlich zugetragen hat (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2012, 356 [357], und OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 23.10.2014 – 19 U 79/14, BeckRS 2015, 03036 Rn 5). I.d.R. hängt der Nachweis des Schadensereignisses entscheidend von der Glaubhaftigkeit der Schilderung des Unfallgeschehens durch die Unfallbeteiligten ab, an deren Glaubwürdigkeit das Gericht gewöhnlich nur dann zweifeln wird, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Allerdings können solche, hinreichend konkreten Anhaltspunkte im Einzelfall auch Umstände sein, die nach anerkannter Rspr. Beweisanzeichen (Indizien) dafür sind, dass der Geschädigte mit einer Schädigung einverstanden war (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2012, 356 [357]).

[34] (2) In Anwendung dieser Maßstäbe sieht der Senat unter Würdigung des Ergebnisses der vor ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht nur den vom Kl. zu führenden Beweis als nicht erbracht an. Er ist vielmehr der Überzeugung, dass sich eine etwaige Kollision zwischen den Fahrzeugen der Parteien nicht unter den behaupteten Umständen zugetragen hat.

[35] (a) Die von der Klage angeführten Schäden am klägerischen Fahrzeug beruhen jedenfalls nicht auf einem Anstoß des klägerischen Fahrzeugs mit der linken Seite an der Mittelleitplanke, der auf einen vorausgegangenen rechtsseitigen Anstoß des klägerischen Fahrzeugs durch das Fahrzeug des Bekl. zu 1) zurückzuführen ist.

[36] Zwar hat die Zeugin i.S.d. Klagevorbringens bekundet, sie habe plötzlich einen Knall gehört, als das Fahrzeug des Bekl. zu 1) die rechte Seite des klägerischen Fahrzeugs touchiert habe, und sie habe daraufhin das klägerische Fahrzeug vor Schreck nach links hinüber gezogen, wo sie an der Mittelleitplanke entlang gefahren sei und das Fahrzeug, ohne noch einmal nach rechts zu lenken, zum Halten gebracht habe.

[37] Indes hat der SV G, der der Zeugenvernehmung beigewohnt hat, nachvollziehbar ausgeführt, dass und aus welchen Gründen die Schilderungen der Zeugin mit dem Schadensbild auf der linken Seite des klägerischen Fahrzeugs nicht in Einklang zu bringen sind.

[38] Der SV hat aus der geringen Intensität dieses Schadensbilds abgeleitet, das...

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