" … [10] 1. Zu Recht hat das BG die Regelungen über die Erstattung der Kosten für Hilfsmittel in Teil II § 5 Abs. 4 der Versicherungsbedingungen dahin ausgelegt, dass dort ein abgeschlossener Katalog erstattungsfähiger Hilfsmittel erstellt ist. Das ergibt schon die zweimalige Verwendung des Wortes “ausschließlich‘ vor den jeweiligen Aufzählungen von Hilfsmitteln. Dagegen erinnert die Revision auch nichts (zur Wirksamkeit abgeschlossener Hilfsmittelkataloge vgl. Senat 19.5.2004 – IV ZR 176/03, juris Rn 26 ff.)."

[11] 2. Soweit sie beanstandet, das BG habe das Elektrostimulationsgerät zu Unrecht nicht als bedingungsgemäßen Stützapparat eingestuft und verkannt, dass eine “zukunftsfähige‘ Auslegung der Hilfsmittelliste geboten sei, deckt das weder einen Revisionszulassungsgrund noch einen Rechtsfehler des BG auf.

[12] a) AVB sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständigungsmöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an (…).

[13] Ein solcher VN wird zunächst vom Wortlaut der Bedingung ausgehen, wobei für ihn der Sprachgebrauch des täglichen Lebens maßgebend ist (…).

[14] b) Diese Maßstäbe hat das BG beachtet und zu Recht angenommen, für einen orthopädischen Stützapparat sei eine Stützfunktion bezeichnend, die das Stimulationsgerät nicht erfülle. Ein Stützapparat ist nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens ein mechanisches Gerät, das infolge seiner eigenen Stabilität in der Lage ist, Gewichte oder Kräfte aufzunehmen, um so Körperteile oder Gliedmaßen, die damit überfordert sind, zu unterstützen, zu entlasten und/oder zu ersetzen (vgl. dazu auch OLG Köln r+s 2016, 248 Rn 27). Ein Gerät, das lediglich elektrische Impulse aussendet, um Muskeln anzuregen, übernimmt deren Stützfunktion nicht. Insoweit zielt der Revisionsangriff auf eine analoge Erweiterung der Hilfsmittelliste, die sich angesichts der oben beschriebenen Regelungstechnik eines abgeschlossenen Hilfsmittelkatalogs verbietet.

[15] c) Im Übrigen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass insoweit ein grundsätzlicher Klärungsbedarf infolge einer Diskussion in Rspr. und Literatur über die genannte Auslegung bestünde. Auch das BG hat einen solchen Klärungsbedarf nicht angenommen, sondern die Revision allein mit Blick auf die nachfolgende Rechtsfrage zugelassen.

[16] 3. Die Revision meint, selbst wenn das vom Kl. genutzte Stimulationsgerät nicht unter die Geräte der Hilfsmittelliste zu subsumieren sei, sei die Bekl. zur Kostenerstattung verpflichtet, weil sie – auch unter Zugrundelegung des hier vereinbarten Tarifs – seit Einführung des Basistarifs in der privaten Krankenversicherung nicht mehr hinter den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, welche die Kosten für das Elektrostimulationsgerät erstatte, zurückstehen dürfe. Mit § 193 Abs. 3 VVG sei ein gesetzlicher Mindeststandard für alle nach dem 1.4.2007 (vgl. § 193 Abs. 3 S. 3 VVG) abgeschlossenen Krankenversicherungsverträge eingeführt worden. Der von den VR anzubietende Basistarif, dessen Leistungen in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB V entsprechen müssten, garantiere deshalb einen gesetzlich geregelten Mindestschutz, der auch in anderen Krankenversicherungstarifen zu gewährleisten sei (vgl. dazu OLG Stuttgart, Urt. v. 28.4.2014 – 7 U 224/13 n.v. unter II 6, 7; Prölss/Martin/Voit, VVG 29. Aufl. § 192 Rn 14; Wandt, Versicherungsrecht 5. Aufl. Rn 1307; Grote/Bronkars VersR 2008, 580, 581).

[17] a) Das BG hat die Revision zugelassen, weil es anders als das OLG Stuttgart (a.a.O.) angenommen hat, das Gebot, nicht hinter den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zurückzubleiben, gelte nur für den – hier nicht vereinbarten – Basistarif.

[18] b) Der genannte Revisionszulassungsgrund einer Divergenz der Berufungsentscheidung zum Urteil des OLG Stuttgart (a.a.O.) ist jedoch inzwischen entfallen, und die Revision hat auch insoweit keine Aussicht auf Erfolg.

[19] Nach Erlass des hier angefochtenen Berufungsurteils hat der Senat aus Anlass der – aus anderen Gründen erfolgten – Aufhebung des genannten Urteils des OLG Stuttgart ausgesprochen, dass er dessen Auffassung, die TB in der privaten Krankheitskostenversicherung müssten sich wegen der Versicherungspflicht aus § 193 Abs. 3 VVG und der Substitutionsfunktion der privaten Krankenversicherung in der Weise an den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung messen lassen, dass sie deren Leistungsumfang nicht unterschreiten dürften, nicht teilt (Senat zfs 2015, 638).

[20] Vielmehr hat er wiederholt entschieden, dass schon wegen der Strukturunterschiede beider Systeme Versicherte einer privaten Krankenversicherung nicht erwarten könnten, in gleicher Weise versichert zu sein wie Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (…). Demzufolge kann jedenfalls für Krankheitskostenversicherungen, die – wie hier – nicht im Basistarif abgeschlos...

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